1995 / 20 - 197

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rechtfertigt es sich, bei der Interpretation dieser drei Begriffe einen anderen - tieferen - Massstab anzuwenden: Es muss genügen, wenn die kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Handlungen des Gesuchstellers den Schluss zulassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Mit dem Hinweis auf elementare Regeln ist allerdings gleichzeitig gesagt, dass kleinere Verfehlungen oder Fehlverhalten keinen solchen Rückschluss zulassen, und dass auch aus einem einmaligen grösseren Fehlverhalten nicht zwingend auf einen in die Zukunft gerichteten Unwillen oder eine Unfähigkeit zur Einhaltung elementarer gesellschaftlicher Regeln geschlossen werden kann.

Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1991 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Strafbefehl des Bezirksanwalts zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 700.- verurteilt worden ist. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus der Tatsache, dass der Strafrichter auf die Aussprechung einer Landesverweisung verzichtet hat (was zuständigkeitshalber eine Überweisung ans Bezirksgericht vorausgesetzt hätte), nichts in bezug auf das asylrechtliche Wegweisungsverfahren abgeleitet werden kann, da in letzterem andere Massstäbe gelten. Die ARK hat in ihrer Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass kleinere Delikte bei sonst einwandfreiem Verhalten des Beschwerdeführers einer Anwendung des Bundesratsbeschlusses nicht entgegenstehen (vgl. unter anderem die Urteile vom 10.11.1994 i.S. S.N. [14 Tage bedingt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand], vom 17.11.1994 i.S. S.P. [mit Busse bestraftes Verkehrsdelikt und ein halbes Jahr später 14 Tage bedingt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand], sowie vom 23.1.1995 i.S. M.H. = EMARK 1995 Nr. 11 [10 Tage bedingt und Busse von Fr. 300.- wegen unerlaubten Waffentragens]). Die im vorliegenden Fall ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen liegt deutlich über den in den erwähnten Entscheiden verhängten Strafen. Der Strafrichter hat zudem das Delikt, das zu einem Unfall und zu Verletzungen von Mitfahrern geführt hat, einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers zugeschrieben. Ferner führte er als straferhöhend den durch einige Bussen getrübten automobilistischen Leumund an. Darüberhinaus wurde der Beschwerdeführer am 3. Februar 1995 zu einer Busse von Fr. 480.- verurteilt wegen eines weiteren Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz. Ohne dass pauschal gesagt werden könnte, dass eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen zwingend zu einem Ausschluss vom Geltungsbereich des einschlägigen Bundesratsbeschlusses führen müsse, erscheint das Gesamtbild in Übereinstimmung mit der Betrachtungsweise der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, welche allerdings vom