1995 / 20 - 196

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Aus den Erwägungen:

5. - Nach Artikel 14a Absatz 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann.

a) Vorab stellt sich die Frage, ob der vom BFF vorgenommene Ausschluss vom Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1994 zu Recht erfolgt ist oder ob der Wegweisungsvollzug zufolge Anwendbarkeit dieses Beschlusses aus rechtlichen Gründen als unmöglich zu betrachten ist. 

Gemäss Praxis der ARK findet der erwähnte Bundesratsbeschluss keine Anwendung auf Asylgesuchsteller, die sich dissozial, kriminell oder rechtsmissbräuchlich verhalten haben, obwohl der Wortlaut des Beschlusses diesen Ausschluss nicht ausdrücklich erwähnt; die genannten Ausschlussgründe sind allerdings in einem Kreisschreiben des BFF über die Behandlung von Asylgesuchen und den Vollzug rechtskräftiger Entscheide bei srilankischen Staatsangehörigen vom 2. Mai 1994 aufgeführt. Ob einer dieser Ausschlussgründe indes im Einzelfall zutrifft, sei aufgrund einer individuellen Rechtsgüterabwägung festzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 22, S. 165 f.).

Der Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 beruht auf der Überlegung, dass den srilankischen Staatsangehörigen, welche ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht haben, gestützt auf die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Artikel 18 Absatz 1 AsylG die vorläufige Aufnahme gewährt werden soll. Das zeitliche Moment der Aufenthaltsdauer in der Schweiz erhält somit zentrale Bedeutung, wobei die Unmöglichkeit trotz Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen aufgehoben wird, wenn der Gesuchsteller sich kriminell, dissozial oder rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Bei dieser Definition der rechtlichen Unmöglichkeit, welche zu überprüfen die ARK keinen Anlass hat, verbietet sich eine Auslegung der drei Prädikate "kriminell, dissozial, rechtsmissbräuchlich" vor dem Hintergrund von Artikel 14a Absatz 6 ANAG. Jener Absatz, welcher einerseits eine Abwägung zwischen den Interessen des Gesuchstellers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung verlangt und anderseits die Interessen des Staates einschränkt auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung, bezieht sich klarerweise nur auf den Aspekt der Zumutbarkeit. Da bei der Bestimmung der Unmöglichkeit grundsätzlich keine Interessen des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind und somit solche auch nicht gegenüber Staatsinteressen abgewogen werden können,