| |
|
jüngsten Delikt noch keine Kenntnis hatte, so, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an elementare Regeln der in der Schweiz geltenden Ordnung zu halten. Dieser negative Gesamteindruck wird abgerundet durch die Mitteilung der Fremdenpolizei des Kantons Zürich vom 16. Januar 1995 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 21. Dezember 1994, wonach der Beschwerdeführer zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Kassenbezugsberechtigung eingestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer kann inbezug auf künftige strafrechtliche Verfehlung oder andere Fehlverhalten keine gute Prognose gestellt werden.
Insgesamt erscheint der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1994 als gerechtfertigt.
b) Der Vollzug der Wegweisung ist des weiteren auch aus tatsächlichen Gründen als möglich zu erachten, da der Rückkehr des Beschwerdeführers keine Hindernisse tatsächlicher Natur entgegenstehen.
6. - (Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im gegenwärtigen Zeitpunkt bejaht).
|