1995 / 18 - 187

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kungspflicht darstellt, und mangelnder Substantiierung durch vage Aussagen, was keinen Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht, sondern eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit bewirkt (Kälin, a.a.O. S. 293; Achermann/Hausammann, a.a.O. S, 225). Zur Frage, wie unwahre Angaben in dieser Hinsicht prozessual bzw. materiell zu würdigen sind, äussert sich lediglich Kälin (a.a.O. S. 293) dahingehend, dass die Mitwirkungspflicht (ebenfalls) verletzt ist, "wenn der Gesuchsteller (...) gewisse Tatsachen bewusst und nachweisbar verschweigt". An anderer Stelle führt Kälin hingegen unter dem Titel der Glaubhaftmachung folgendes aus: "Die Gesuchsteller müssen schliesslich persönlich glaubwürdig sein. Daran gebricht es, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützen, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen verheimlichen oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens die Vorbringen auswechseln oder unbegründet und verspätet nachschieben oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigen und die nötige Mitwirkung verweigern." (a.a.O. S. 305).

Aus den erwähnten Aeusserungen in Literatur und Praxis ergibt sich somit eine gewisse Ueberschneidung, indem Verletzungen der Wahrheitspflicht sowohl unter dem materiellen Aspekt der Glaubhaftigkeit als auch in prozessualer Hinsicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht von Bedeutung sein können. Dies bedeutet indessen noch nicht, dass unwahre Angaben des Gesuchstellers für sich allein schon zu einem Nichteintretensentscheid nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e AsylG führen können.

c) Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf die genannte Bestimmung setzt kumulativ voraus, dass die Mitwirkungspflicht (verschuldeterweise) verletzt wurde und dass diese Verletzung vorsätzlich und in grober Weise erfolgte. Eine Verletzung ist dann als grob zu qualifizieren, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (Kälin, a.a.O. S. 262; bereits erwähntes Urteil der ARK vom 15. Juli 1994, Erw. 2b). Dabei muss sich die Erschwernis auf konkrete Verfahrenshandlungen beziehen und kann nicht bloss theoretischer Natur sein (EMARK 1994 Nr. 15, S. 122 ff.). In Uebereinstimmung mit der massgeblichen Literatur (Kälin, a.a.O. S. 261; Achermann/Hausammann, a.a.O. S. 297; N. Raselli, Zur Problematik des Nichteintretensgrundes der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. e AsylG, ASYL 1991/3 S. 8 ff.; W. Stöckli, Nichteintretensfälle, ASYL 1991/2, S. 13) geht die Praxis der ARK davon aus, dass der Begriff der groben Verletzung angesichts der hohen Rechtsgüter, die im Asylverfahren auf dem Spiel stehen, restriktiv ausgelegt werden muss (EMARK 1994 Nr. 15, S. 126).