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allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.
Mit Eingabe vom 28. Januar 1995 beantragt der Beschwerdeführer, vorsorglich sei seiner Beschwerde unverzüglich die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Im weiteren sei der Nichteintretensentscheid vom 14. Dezember 1994 aufzuheben und der Beschwerdeführer zum ordentlichen Asylverfahren zuzulassen. Schliesslich sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Rückschaffung des Beschwerdeführers in sein Heimatland festzustellen und das Wegweisungsdatum vom 13. Februar 1995 aufzuheben.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Februar 1995 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 1995 die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt den Nichteintretensentscheid auf und weist das BFF an, das Asylgesuch materiell zu prüfen.
Aus den Erwägungen:
2. - Nach Artikel 12b Absatz 1 AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und müssen dabei insbesondere (Abs. 1
Bst. b) bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl ersuchen.
Nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt.
3. a) Die Vorinstanz sieht die Mitwirkungspflicht dadurch als verletzt an, dass der Beschwerdeführer "wiederholt auf gezielte Fragen einen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 10 Monaten verschwiegen hat" (angefochtener Entscheid, Erwägungen 2. Lemma). In der vorinstanzlichen Vernehmlassung
(Ziff. 2) wird hierzu ergänzend folgendes ausgeführt: "Die Tatsache, dass der Gesuchsteller trotzdem seinen Aufenthalt in der BRD verschwiegen hat und behauptete, er sei noch nie im Ausland gewesen, ist unseres Erachtens für die Asylbegründung und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlich. Indem er diesen Aufenthalt auch auf entsprechende Vorhalte anlässlich der Gewäh-
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