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L'obbligo di collaborare comprende anche il dovere d'addurre i fatti in modo completo e veritiero. L'occultamento deliberato di fatti rilevanti (nella fattispecie soggiorno in un Paese terzo) è da ritenersi quale violazione dell'obbligo di collaborare. Tuttavia, dichiarazioni inveritiere vanno in primo luogo esaminate sotto il profilo della verosimiglianza; alla grave sanzione della non entrata nel merito va fatto ricorso con la massima prudenza e solo nel caso di una cumulazione di sviamenti che ostacolino un corretto accertamento dei fatti.


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer reichte am 16. November 1994 in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch ein. Er gab dabei an, am 8. November 1994 aus Sri Lanka ausgereist zu sein. Im wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Dezember 1992 von der LTTE festgenommen und anschliessend eineinhalb Jahre an einem unbekannten Ort gefangen gehalten worden. Am 31. Oktober 1994 habe ihn die TELO in Colombo festgenommen, vier Tage festgehalten und dabei von ihm 200'000 Rupien verlangt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer 1987 einmal von der CID-Polizei in Colombo festgenommen worden. Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer noch nie im Ausland gewesen.

Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen seit dem 9. März 1993 in Deutschland aufhielt, wo er auch ein Asylgesuch gestellt hatte, das am 24. Januar 1994 rechtskräftig abgelehnt wurde. Anlässlich der ergänzenden Einvernahme vom 13. Dezember 1994 in der Empfangsstelle wurde dem Beschwerdeführer zu diesem Sachverhalt das rechtliche Gehör gewährt. Er verneinte, jemals in Deutschland gewesen zu sein und hielt auch im übrigen an seinen Vorbringen fest.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 1994 trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt hat. Indem der Beschwerdeführer wiederholt trotz gezielter Fragen einen Aufenthalt in Deutschland von mindestens zehn Monaten verschwieg, habe er seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt. Zudem wurde einer