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Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.
b) Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche Anwesenheitsbewilligung und können nach abgeschlossenem Asylverfahren seitens des Kantons X auch nicht mit der Erteilung einer solchen rechnen (Art. 17 Abs. 2
AsylG). Die genannte Gesetzesbestimmung sieht vor, dass die Kantone - unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen - eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erteilen können, wenn seit der Einreichung des Asylgesuches mehr als vier Jahre vergangen sind und noch kein letztinstanzlicher Entscheid im Asylverfahren ergangen ist. Der Kanton X hat von dieser Möglichkeit im Falle der Beschwerdeführer indessen keinen Gebrauch gemacht; ein entsprechender Rechtsanspruch besteht ohnehin nicht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
Sollten die Beschwerdeführer die Schweiz nicht freiwillig verlassen, müsste die Wegweisung durch polizeiliche Ausschaffung vollzogen werden. Eine solche könnte auch nach Syrien erfolgen, ohne dass das in Artikel 45 AsylG verankerte Refoulement-Verbot verletzt würde, da es den Beschwerdeführern, wie oben ausgeführt wurde, nicht gelungen ist, eine im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 AsylG asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen. Es ergeben sich auch weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Gemäss Praxis der Europäischen Kommission für Menschenrechte müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe; dabei kann die allgemeine Menschenrechtslage in einem Land ein Indiz darstellen, vermag indessen für sich allein eine Rückschaffung nicht unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 245; A. Achermann/Ch.
Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 183). Soweit die Beschwerdeführer - unter Hinweis auf Walter Kälins Werk "Das Prinzip des
Non-Refoulement" (Bern/Frankfurt a.M. 1982, S. 167 ff.) - geltend machen, eine Rückweisung ins Heimatland verletze Artikel 3 EMRK nicht nur, wenn dem Betroffenen dort Folter drohe, sondern auch, wenn fundamentale, besonders ernsthafte Verletzungen anderer durch die EMRK garantierter Rechte, wie des Anspruchs auf Privat- und Familienleben oder auf Meinungsäusserung, drohen
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