1995 / 17 - 180

previous next

fende Person nicht konkrete Verdachtsmomente politisch-oppositioneller Aktivitäten ergeben (vgl. die zitierten Lageberichte des deutschen Auswärtigen Amtes vom 2.6.1992 und vom 28.2.1994; Auskunft der deutschen Sektion von Amnesty International an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 1.6.1993). Nachdem die Beschwerdeführer, wie oben festgehalten wurde, ihre angeblichen Kontakte zur ADO nicht glaubhaft gemacht haben und im Beschwerdeverfahren nicht geltend machen, sie hätten in der Schweiz irgendwelche exilpolitischen Aktivitäten entfaltet, die den syrischen Behörden hätten zur Kenntnis gelangen können, und nachdem sie beim Verlassen ihrer Heimat nicht gegen Ausreisebestimmungen verstossen haben, darf davon ausgegangen werden, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Syrien keine besondere Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen; ihre Befürchtungen, bei ihrer Rückkehr Verfolgung erwarten zu müssen, erweisen sich damit als unbegründet.

9. - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht haben, sie hätten in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG erlitten oder befürchten müssen oder müssten solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat sowohl das Asylgesuch von Y.G. - und damit auch dasjenige von S.G., die ins Asylgesuches ihres Mannes einbezogen zu werden wünschte - wie auch das Asylgesuch ihrer Tochter H.G. zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

10. a) Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 AsylG).

Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 45 Abs. 1 AsylG).

Gemäss Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden.