1995 / 17 - 179

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teilung, wonach Assyrer in Syrien aufgrund der blossen Religionszugehörigkeit nicht verfolgt werden, lässt sich sodann auch der oben erwähnten Zusammenstellung von Lagebeurteilungen zu Syrien durch das Country Information Project des UNHCR vom 24.3.1993 entnehmen; ebenso geht die von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH herausgegebene Dokumentation zur Lage in Syrien nicht von einer generellen Verfolgung der Assyrer aus und hält vielmehr fest, Minderheiten würden in Syrien unbehelligt gelassen und es bestehe Religionsfreiheit, solange keine politischen Aktivitäten entfaltet würden (A. Isenschmid, a.a.O., S. 31, 32).

Im übrigen wird die Auffassung der Beschwerdeführer auch von dem von ihnen zitierten Gutachten von G. Yonan nicht gestützt. Die Gutachterin weist vielmehr ebenfalls auf den in Syrien von der Regierung befolgten strikten Laizismus hin (G. Yonan, a.a.O., S. 32); sie führt aus, allerdings werde die Religionsfreiheit in einem sehr engen Sinne verstanden und erlaube keinerlei politischen Betätigungen; ebenso erweise sich der Aufbau kultureller Organisationen, welche schnell als politisch motiviert betrachtet würden, als äusserst schwierig; indessen würden die bestehenden Religionsgemeinschaften geduldet und es bestehe keine Diskriminierung oder Verfolgung der Christen im Vergleich zu den Moslems (G. Yonan, a.a.O., S. 50 f.). In ihrer zusammenfassenden Einleitung hält die Gutachterin ausdrücklich fest, die Zugehörigkeit zum christlichen Glauben beziehungsweise zu einer der Konfessionen der Assyrer ziehe für sich allein keine politische Verfolgung nach sich (G. Yonan, a.a.O., S. 3); auch im Zusammenhang mit der Darstellung der diesbezüglichen deutschen Gerichtspraxis zitiert die Gutachterin in zustimmendem Sinne ein ihrer Ansicht nach auch heute noch als richtungsweisend zu betrachtendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Mai 1981, welches eine Verfolgung der Christen in Syrien aufgrund ihres Glaubens ausdrücklich verneint (G. Yonan, a.a.O., S. 103 ff.).

8. - Soweit sich die Beschwerdeführer schliesslich auf das erwähnte Gutachten von G. Yonan stützen und ausführen, abgewiesenen assyrischen Asylbewerbern drohe bei einer Rückkehr nach Syrien generell Strafverfolgung, teilt die Asylrekurskommission diese Lageeinschätzung nicht. 

Gemäss den Erkenntnissen der Asylrekurskommission müssen Rückkehrer nach Syrien, auch wenn sie sich langjährig im Ausland aufgehalten haben, keine Schwierigkeiten befürchten. Allenfalls habe sie sich bei der Einreise einer Befragung durch die syrischen Sicherheitsbehörden zu unterziehen, die indessen keine weiteren Folgen nach sich zieht, sofern sich gegen die betref-