1995 / 17 - 178

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verhaftet werden (vgl. Beschwerde H.G.), sind schliesslich keinerlei Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt worden.

7. - Im Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien in ihrer Heimat allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft gefährdet und müssten in begründeter Weise unmenschliche Behandlung und Gefahren für Leib und Leben befürchten; die assyrische Bevölkerung in Syrien werde von einer Gruppenverfolgung bedroht. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen zitieren die Beschwerdeführer verschiedene Passagen aus dem oben erwähnten Gutachten, das G. Yonan für die Gesellschaft für bedrohte Völker erstellt hat.

Aufgrund verschiedener übereinstimmender Lagebeurteilungen, die der Asylrekurskommission vorliegen, ist indessen nicht davon auszugehen, dass die christliche Minderheit in Syrien der blossen Glaubenszugehörigkeit wegen behördlicher Verfolgung ausgesetzt ist. Die verfassungsmässig garantierte Religionsfreiheit wird in Syrien auch faktisch respektiert; der syrische Staat versteht sich laizistisch und garantiert den religiösen Minderheiten die freie Glaubensausübung. Die Situation der Christen in Syrien darf im Verhältnis zu anderen Religionen als normal bezeichnet werden; Christen werden in Politik, Verwaltung oder Armee nicht diskriminiert und sind sowohl rechtlich wie auch faktisch der muslimischen Mehrheit gleichgestellt; in gewissen Beziehungen, beispielsweise in wirtschaftlicher oder bildungsmässiger Hinsicht, kann gar eine Vorzugsstellung oder privilegierte Behandlung festgestellt werden. Diese Lageeinschätzung legen die deutschen Gerichte ihren Entscheiden zugrunde (vgl. R. Marx, Asylrecht, Band 3, Rechtsprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. Aufl., Baden-Baden 1991, S. 1352 Nr. 9 f.; vgl. auch die Lageberichte des deutschen Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Situation in Syrien vom 2.6.1992 und vom 28.2.1994); auch Auskünfte der Schweizerischen Vertretung in Damaskus zeichnen ein ähnliches Bild der Lage. Amnesty International bestätigt ebenfalls, es seien keine Fälle politischer Verfolgung von Assyrern bekannt, die allein auf der Volks- und Religionszugehörigkeit beruhten; Repressalien seien zwar - wie in den obigen Erwägungen festgehalten wurde - bei regimefeindlichen politischen Aktivitäten zu gewärtigen, solange sich indessen die Aktivitäten der religiösen Minderheiten in Syrien auf rein kulturelle Belange beschränkten, drohe keine Verfolgung (vgl. beispielsweise Auskünfte der deutschen Sektion von Amnesty International vom 13.6.1989 an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, vom 26.4.1993 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, vom 1.6.1993 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach). Dieselbe Lagebeur-