1995 / 17 - 177

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d) Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei seiner angeblichen ADO-Kontakte wegen verdächtigt, zweimal für kurze Zeit inhaftiert und anschliessend entlassen worden, und er habe sich seit Januar 1988 verstecken müssen, wobei man ihn gesucht habe und gegen ihn Festnahmebefehle ausgestellt worden seien - zu Recht als nicht glaubhaft gewürdigt und unter diesen Umständen die Asylrelevanz der nicht glaubhaft gemachten Ereignisse zu Recht offengelassen.

Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann festgehalten werden, dass auch die angeblichen jahrelangen Kontakte des Beschwerdeführers zur ADO insgesamt nicht glaubhaft geworden sind. Namentlich sei auf seine widersprüchlichen Angaben hingewiesen, er habe sich für die ADO engagiert, die in arabisch "Munazame Demokratije Othureyto" heisse (vgl. zur korrekten aramäischen beziehungsweise arabischen Bezeichnung der ADO G. Yonan, a.a.O., S. 60), während an der Empfangsstelle demgegenüber von einem Engagement für verschiedene assyrische Organisationen und Vereine, hauptsächlich jedoch für die Organisation "Hudro Othuroyo" die Rede gewesen war. Dass die beiden Töchter H. und R. ein Engagement ihres Vaters für die Assyrische Organisation bestätigt haben, vermag die dargelegten Anhaltspunkte, die die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen lassen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zu überwiegen.

e) Nachdem die Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Engagement für die ADO und den deswegen angeblich gegen ihn ergriffenen behördlichen Massnahmen nicht glaubhaft geworden sind, fehlt auch den Vorbringen der Tochter H. - sie sei ihres Vaters wegen behelligt worden, als sie sich für die Universität habe einschreiben wollen, und von einem Universitätsverantwortlichen auf die Kontakte ihres Vaters zur ADO angesprochen worden - die Grundlage.

Ueberdies erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend, dass die von H.G. vorgebrachten Asylgründe, ungeachtet ihrer Glaubwürdigkeit, mangels Intensität den Anforderungen von Artikel 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Die angebliche einmalige Behelligung im Juli 1989 anlässlich ihrer Einschreibung an der Universität und das Vorbringen, sie sei nicht zu den Vorlesungen zugelassen worden, sondern habe ein Fernstudium ergreifen müssen, stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG dar und lassen auch nicht bejahen, H.G. habe einen unerträglichen psychischen Druck (vgl. Beschwerde H.G.) erleiden müssen. Für die geltend gemachten Befürchtungen, sie könnte im Sinne einer Sippenhaft anstelle ihres Vaters