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Töchtern Reisepässe, am 19. Dezember 1989 die erforderlichen syrischen Ausreisevisa ausgestellt, was eine umfassende und von verschiedenen voneinander unabhängigen Behörden vorgenommene Ueberprüfung der jeweiligen Antragsteller bedingt; am 26. Dezember 1989 konnte die Familie das Land über den Flughafen Damaskus, wo wiederum mehrstufige und umfassende Kontrollen durchgeführt werden, ohne weitere Probleme verlassen. Die Angaben des Beschwerdeführers, ADO-Mitglieder hätten dank ihrer Beziehungen die problemlose Besorgung der erforderlichen Dokumente und die Ausreise organisieren können, würdigte die Vorinstanz zutreffend als Schutzbehauptung, zumal die diesbezüglichen Aussagen ungereimt ausgefallen sind; während der Beschwerdeführer nämlich in der kantonalen Befragung zu Protokoll gab, ein gewisser Sabri habe ihm die Ausreise organisiert, sprach er in der BFF-Anhörung zunächst von
ADO-Mitgliedern, die er nur unter einem Code-Namen kenne, nannte als nächstes seinen Cousin Yousef A., der ihm geholfen habe, um erst auf konkreten Vorhalt der früheren Angaben schliesslich zu bestätigen, die Ausreiseformalitäten seien von Sabri G. - dessen Name ihm vorher nicht mehr in den Sinn gekommen sei - erledigt worden.
c) Zu Recht als unplausibel würdigte die Vorinstanz schliesslich die Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er seit Januar 1988 bis zur Ausreise im Dezember 1989 angeblich untergetaucht gelebt habe. Der Beschwerdeführer will sich in dieser Zeit vorwiegend in der Nähe von Kamishli bei nahen Verwandten - in den Werkstätten seines Bruders und seines Schwagers, an denen er überdies als Partner mitbeteiligt gewesen sei - aufgehalten haben; in kaum überzeugender Weise führte er aus, die Behörden hätten ihn dort nicht gesucht, da sie nämlich nur die Wohnhäuser, nicht dagegen die ausserhalb der Stadt gelegenen Geschäftsorte seiner Verwandten gekannt hätten. Des weiteren will er sich verschiedentlich gar nach Hause begeben haben, wobei seine diesbezügliche Erklärung in keiner Weise einzuleuchten vermag, er habe sich dort hin und wieder zeigen müssen, weil eine ständige Abwesenheit von zu Hause auffällig gewesen wäre und das Gerede der Leute nach sich gezogen hätte. Schliesslich soll er mehrmals mit dem öffentlichen Bus nach Damaskus zu anderen Verwandten gereist, jedoch jeweils nach Kamishli zurückgekehrt sein, wobei die Erklärungen, auf der gewählten Reiseroute habe er keine Kontrollen befürchten müssen, wiederum durchaus unplausibel ausgefallen sind. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, die Darstellungen des Beschwerdeführers - der überdies aus jahrelanger Berufserfahrung die umfassende Präsenz des syrischen Geheimdienstes in praktisch allen Lebensbereichen genauestens kannte - liessen sich in keiner Weise mit dem Verhalten einer angeblich gesuchten und Verfolgung befürchtenden Person vereinbaren.
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