1995 / 17 - 175

previous next

HilfswerkvertreterInnen im Asylverfahren, herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Dezember 1993, S. 31, 36).

Dass unter diesen Umständen der Beschwerdeführer - obwohl verdächtigt, der ADO Geheimdienstinformationen über laufende Ermittlungen gegen ADO-Mitglieder oder über bevorstehende Verhaftungen weiterzuleiten - lediglich zweimal für kurze Zeit festgenommen, mangels Beweisen und dank der Fürsprache seines Vorgesetzten wieder freigelassen und gar nach der ersten Festnahme im Geheimdienst, nach der zweiten Verhaftung in einer Polizeibehörde weiterbeschäftigt worden wäre, würdigte die Vorinstanz zutreffend als unglaubhaft; zu Recht hielt sie fest, ein derart gravierender Verdacht hätte schwerwiegendere Konsequenzen wie eine länger dauernde Inhaftierung oder zumindest die Einleitung eines formellen Untersuchungsverfahrens nach sich gezogen.

b) Bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Beweisdokumente - Fotokopien zweier Festnahmebefehle, die vom 8. August 1988 und vom 21. September 1989 datieren - wies die Vorinstanz zutreffend auf formelle wie inhaltliche Ungereimtheiten hin. So soll dem ersten beigebrachten Dokument zufolge der Militärische Geheimdienst in Damaskus die Festnahme des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft bei der ADO angeordnet haben; dass diese Anordnung jedoch erst im August 1988 erfolgt sein soll und nicht vielmehr bereits anlässlich der beiden angeblichen Festnahmen des Beschwerdeführers im Juli und September 1987 - die seinen Angaben zufolge ebenfalls von Damaskus aus angeordnet worden seien - wird nicht nachvollziehbar. Der zweite Festnahmebefehl demgegenüber nimmt wiederum auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer regimefeindlichen Partei Bezug, stützt sich jedoch nicht auf die bei einem solchen Vorwurf anzuwendenden Strafgesetzartikel, sondern vielmehr auf eine Norm des syrischen Strafrechts, die lediglich eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung beziehungsweise das Nichtausführen von Anordnungen eines Vorgesetzten sanktioniert. In formeller Hinsicht weist der zweite Festnahmebefehl überdies Ungereimtheiten bezüglich der ausstellenden Behörde sowie unvollständig ausgefüllte Rubriken auf. Zu Recht mass die Vorinstanz unter diesen Umständen den beigebrachten Dokumenten keinen Beweiswert zu.

Dass der Beschwerdeführer sodann mit vom August 1988 und September 1989 datierenden Festnahmebefehlen gesucht worden sei, erscheint auch angesichts der Umstände, unter denen er aus Syrien ausreisen konnte, unglaubhaft. Im Juli 1989 wurden dem Beschwerdeführer wie auch seiner Ehefrau und seinen