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würden, bleiben ihre Hinweise lediglich genereller Natur und damit unbehelflich.

Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Er ist überdies als zumutbar zu erachten, weil den Beschwerdeführern im Heimatland auch anderweitig keine Gefahr für ihre Person oder Gesundheit droht. Sodann sind die Beschwerdeführer im Besitz syrischer Reisepässe, so dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die verfügte Wegweisung der Beschwerdeführer zu bestätigen ist. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme sind nicht erfüllt.