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zweiten Haft habe er noch elf Tage für den Geheimdienst weitergearbeitet, dann sei er zur Polizei, ins Landratsamt von Kamishli, wegversetzt worden; am 15. Januar 1988 habe man ihm dort gekündigt. Einen Grund für die Kündigung habe man nicht genannt; er sei jedoch überzeugt, dass die Kündigung, ebenso wie die Wegversetzung vom Geheimdienst, wegen seiner Tätigkeiten für die ADO und wegen seiner Inhaftierungen erfolgt sei; beim Geheimdienst habe man ihn wohl nicht entlassen, sondern zunächst nur versetzt, um sich die Schande zu ersparen. Nach seiner Entlassung im Januar 1988 sei er aus Angst vor einer erneuten Festnahme untergetaucht. Bis zur Ausreise im Dezember 1989 habe er sich bei seinem Bruder und seinem Schwager aufgehalten, welche ausserhalb von Kamishli eine Schreinerei beziehungsweise eine Automechanikerwerkstatt - wo er als Partner beteiligt gewesen sei - gehabt hätten; mehrmals sei er auch mit dem öffentlichen Bus nach Damaskus gereist und habe sich dort bei seinem Paten und bei einem Onkel aufgehalten, um jedoch dann jeweils nach Kamishli zurückzukehren; dabei habe er jeweils die Reiseroute über Aleppo gewählt, wo es keine Kontrollen gegeben habe. Ab und zu sei er auch in seine Wohnung zurückgekehrt, weil nämlich eine ständige Abwesenheit von zu Hause auffällig gewesen wäre und das Gerede der Leute nach sich gezogen hätte. Die Polizei habe bei ihm zu Hause verschiedentlich nach ihm gefragt, ihn jedoch nie angetroffen. Leute der Assyrischen Bewegung hätten seine Ausreise organisiert; sie hätten ihm und seinen Angehörigen einen Pass ausstellen lassen und die nötigen syrischen Ausreisevisa besorgt; bei der Ausreise am Flughafen Damaskus hätten sich keine Probleme ergeben.

Die Tochter H.G. machte im wesentlichen geltend, sie habe in Kamishli bis Juni 1989 die Mittelschule besucht. Danach habe sie sich an der Universität Damaskus einschreiben wollen, wo man sie jedoch nicht habe zulassen wollen, weil ihr Vater der Assyrischen Organisation angehört habe; nur dank der Beziehungen ihres Onkels habe sie sich an der Universität, allerdings bloss für ein Fernstudium, einschreiben können. Abgesehen von diesen Schwierigkeiten anlässlich des Studienbeginns habe sie keine weiteren Probleme gehabt.

Mit Verfügungen vom 24. Juni 1993 lehnte das BFF die Asylgesuche ab; es würdigte die Vorbringen von Y.G. als unglaubhaft und liess die Asylrelevanz der Darstellungen offen; das Asylgesuch von H.G. wurde mit der Begründung abgelehnt, ungeachtet der Glaubwürdigkeit der Vorbringen seien die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an und stellte fest, einer allfälligen Rückkehr nach Syrien stehe nichts entgegen.