1995 / 17 - 172

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Art. 3 LA, art. 14a LDDS: situazione della minoranza cristiana-assira in Siria.

1. Questione della verosimiglianza di attività ostili al regime (consid. 6).

2. Non vi è persecuzione della minoranza cristiana-assira in Siria basata unicamente sull'appartenenza etnica e religiosa (consid. 7).

3. Una persona contro la quale non sussistono sospetti per attività politica d'opposizione non ha fondate ragioni di temere l'esposizione a persecuzioni al momento del rimpatrio (consid. 8).

4. Liceità ed esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento (consid. 10).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Y.G., seine Ehefrau S.G. und die beiden Töchter H.G. und R.G. verliessen Syrien auf legalem Weg über den Flughafen Damaskus am 26. Dezember 1989 und ersuchten in der Folge in der Schweiz um Asyl. S.G. erklärte, ins Asylgesuch ihres Ehemannes einbezogen werden zu wollen. Die Tochter R.G. zog im weiteren Verlauf des Asylverfahrens, nachdem sie sich verheiratet hatte, ihr Asylgesuch zurück.

Y.G. machte im wesentlichen geltend, er sei syrisch-orthodoxen Glaubens und stamme aus Kamishli. Er habe seit 1964 als Sekretär beim syrischen Geheimdienst in der politischen Sicherheitsabteilung (Abteilung "Amin Siyasi") gearbeitet. Seit 1974 habe er sich als Sympathisant der Assyrisch-Demokratischen Organisation (ADO) engagiert, indem er der Organisation Informationen aus dem Geheimdienst über laufende Ermittlungen gegen ADO-Mitglieder oder über bevorstehende Verhaftungen und ähnliches weitergegeben habe; auch innerhalb des Geheimdienstes habe er versucht, die für die Ermittlungen gegen ADO-Leute zuständigen Beamten in positivem Sinne zu beeinflussen. Aus diesem Grund sei er im Juli 1987 und im September 1987 unter der Anschuldigung, für die ADO zu arbeiten, für 15 beziehungsweise 20 Tage verhaftet worden; offenbar seien seine Tätigkeiten bemerkt worden; möglicherweise habe ein verhaftetes Organisationsmitglied seinen Namen preisgegeben. Beide Male habe man ihn jedoch mangels Beweisen wieder freilassen müssen; zudem habe sein Vorgesetzter sich für ihn verwendet. Während beiden Inhaftierungen sei er nicht misshandelt worden. Nach der Entlassung aus der