1995 / 16 - 169

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d'incidence en pratique: en effet, de nombreux États, suivants par là les recommandations du HCR, prennent en ligne de compte le maintien de droits préalablement acquis pour les personnes dont on ne peut attendre qu'elles quittent le pays d'asile du fait d'un long séjour dans ce pays, dont résultent des attaches sociales, économiques ou familiales profondes" (vgl. E. D'Aoust, a.a.O. S. 9). Ob angesichts dieser Ausführungen bei weiter dauernder Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz überhaupt noch Raum bleibt, Gründe dieser zweiten Kategorie als zwingende Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention anzunehmen, ist fraglich. 

- Bezüglich der dritten Kategorie kann vorab gesagt werden, dass solche Gründe jedenfalls nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Betroffenen nach Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz verbleiben können. Inwieweit dann, wenn ein Asylwiderruf zu einer Wegweisung und letztlich einer Rückkehr ins Heimatland führen würde, auch weitere humanitäre Aspekte im Sinne der dritten Kategorie berücksichtigt werden können und ob sich eine solche Prüfung tendenziell nach dem § 6 A Bst. e des für die Schweiz nicht verbindlichen Statuts des UNHCR ausrichten soll, wo von Motiven "de convenance personnelle" die Rede ist (allerdings unter Ausschluss rein ökonomischer Gründe) oder ob diesfalls die schweizerische Praxis zur vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (im Hinblick auf die den Flüchtling zu erwartende Situation im Heimatland) beziehungsweise die für humanitäre Aufnahmen entwickelte Härtefallpraxis (bezüglich seiner Integration in der Schweiz) analog herangezogen werden soll, kann hier offen bleiben.

e) Im vorliegenden Fall hätte die - wegen jahrelanger Schikanen und der vom Beschwerdeführer im Revolutionsrat bekleideten Funktion - mit gutem Grund bestehende Furcht vor Verfolgung auch in einem Individualverfahren zur Anerkennung als Flüchtling geführt (s. Erw. 6c bb). Setzt man das bis zum Datum der Flucht von den Beschwerdeführern Erlittene und die zahlreichen und massiven Übergriffe der russischen Besatzungstruppen und des späteren ungarischen Regimes gegenüber der ungarischen Bevölkerung, die bis zu standrechtlichen Erschiessungen und der Vollstreckung von Todesurteilen gegangen sind, in Relation mit dem vierzig Jahre langen, von keinerlei Kontakten mit dem Heimatland gekennzeichneten Exilaufenthalt, so wäre in casu - ohne dass gleich von einem Langzeit-Trauma gesprochen werden könnte - aufgrund der Verfolgungen, des langen Aufenthaltes in der Schweiz, der innerlichen und durch fehlende Kontakte geprägten Entfremdung sowie der nachvollziehbaren Aversion gegenüber gewissen Regierungsvertretern das Bestehen von zwin-