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genden Gründen im Sinne einer psychologischen Unzumutbarkeit (im Sinne der zweiten Kategorie) zu bejahen, sofern eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland zur Debatte stehen würde.

f) Da die Beschwerdeführer aber über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, würde ein Asylwiderruf nur bewirken, dass sie den diplomatischen Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen hätten, ohne zu einer Heimreise gezwungen zu sein. Auch wenn es den Beschwerdeführern abgenommen werden kann, dass es ihnen nach ihrem 40jährigen Unterbruch schwer fallen würde, wieder mit heimatlichen Behörden - und sei es auch nur der ungarischen Botschaft in der Schweiz - in Kontakt zu treten, kann ihnen nicht eine nachvollziehbare, eigentliche psychologische Unmöglichkeit zu dieser Art von Minimalkontakt attestiert werden. Zu diesem Schluss führt, trotz der eingetretenen Entfremdung der Beschwerdeführer von ihrem Heimatstaat sowie dessen Regierung und Bevölkerung, insbesondere die Überlegung, dass heute der grosse Teil der ungarischen Bevölkerung und ein überwiegender Anteil der Regierungsvertreter in keiner Weise mehr mit den kommunistischen Nachfolgeregimes des 1956 weggeputschten und zwei Jahre später hingerichteten Ministerpräsidenten Imre Nagy gesinnungsmässig Gemeinsamkeiten haben. 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf keine zwingenden Gründe im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG in Verbindung mit Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK entgegenstehen.

Die zuständigen schweizerischen Behörden werden allerdings an dieser Stelle ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Beschwerdeführern einen sogenannten "Pass für Ausländer" auszustellen (vgl. Verordnung über Reisepapiere für schriftenlose Ausländer [SR 143.5], Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 3). Auf diese Weise dürfte den verständlichen innerlichen Widerständen der Beschwerdeführer, sich bei ihrem Heimatstaat um Ausstellung heimatlicher Ausweispapiere zu bemühen (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 1995, S. 7), angemessen Rechnung getragen werden können. 

7. - Den Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 11 Abs. 3 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.