1995 / 16 - 168

previous next

können. Fraglich ist allerdings, ob bei Verbleib im Asylland der gleiche Massstab an die Bedeutsamkeit der Gründe anzulegen ist wie im Falle der Rückkehr-Konsequenz. Grahl-Madsen hat sich dazu (im Zusammenhang mit § 6 A Bst. e des Statuts des UNHCR, der zwar die gleiche Unterscheidung zwischen Flüchtlingen mit und solchen ohne Staatsangehörigkeit macht, aber statt von zwingenden Gründen von "grounds other than those of personal convenience" spricht) wie folgt geäussert: "In the context of Paragraph 6 A (e) it must be remembered, however, that the emphasis is on availing oneself of protection rather than on returning to the country of origin. Therefore, the above-mentioned considerations are pertinent only in so far as the person who avails himself of national protection will be requested to return to the said country." (A. Grahl-Madsen, a.a.O., S. 408). 

- In der Tat ist es kaum gerechtfertigt, neben einer nachvollziehbaren, eigentlichen psychologischen Unmöglichkeit, mit staatlichen Vertretern des Heimatlandes in einen minimalen Kontakt zu treten, weitere Gründe als zwingend anzuerkennen. In diesem Sinne sind zwar die Gründe der ersten Kategorie, immer unter der Voraussetzung, dass sie auf frühere Verfolgung zurückgehen, auch bei einem Verbleib in der Schweiz vollumfänglich gültig. 

- Bereits bei der zweiten Kategorie, bei der ebenfalls vorausgesetzt wird, dass die Gründe auf frühere Verfolgung zurückgehen, ist aber im Falle eines Verbleibs in der Schweiz ein strengerer Massstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass diesfalls die Kontakte mit offiziellen Vertretern des Heimatlandes und erst recht der heimatlichen Bevölkerung sich nur in sehr geringem Masse realisieren werden. So verlieren insbesondere Kriterien wie eine lange Aufenthaltsdauer im Ausland und eine Entfremdung vom Heimatland weitgehend an Bedeutung, und Gründe wie die Einstellung der heimischen Bevölkerung oder schwierige Reintegrationsprobleme mangels Wohnung und Arbeitsstelle werden vollends bedeutungslos. Weiter dürfte es selten vorkommen, dass innerhalb der ab Asylgesuchstellung gerechneten fünf Jahre, die der Niederlassungsbewilligung vorausgehen (vgl. Art. 28 AsylG), im Herkunftsland eine fundamentale, dauerhafte und stabile Verbesserung der allgemeinen Lage stattgefunden hat. Gerade die von der Doktrin genannten Gründe der andauernden feindseligen Haltung der einheimischen Bevölkerung oder die andauernde starke oppositionelle Haltung des Betroffenen gegenüber dem gegenwärtigen Regime (sofern nachvollziehbar) deuten darauf hin, dass in diesen Fällen eben noch keine fundamentale Verbesserung eingetreten ist. Damit dürfte auch für die Schweiz zutreffen, was D'Aoust über die Praxis verschiedener Staaten sagte: "Quoi qu'il en soit, ces questions n'ont que peu