| |
|
vor seiner Flucht so schlecht behandelt - insbesondere gefoltert - worden ist (bzw. sind), dass sich dies als Langzeit-Trauma ausgewirkt haben dürfte.
2. Andauernde feindselige Haltung weiter Teile der einheimischen Bevölkerung (insbesondere Diskriminierung) gegenüber Staatsangehörigen, die die gleiche politische Anschauung, Religion etc. haben wie der betreffende Flüchtling; dessen andauernde starke oppositionelle Haltung gegenüber dem gegenwärtigen Regime; psychologische Blockade des Flüchtlings, sich aufgrund der Verfolgung und der seither verstrichenen langen Zeit als Mitglied seines Heimatstaates zu betrachten (vgl. A.
Grahl-Madsen, a.a.O. S. 411; G. Köfner/P. Nicolaus, a.a.O., S. 605; E.
D'Aoust, a.a.O., S. 9; alle unter Berufung auf N. Robinson, a.a.O. S. 61 f.). Diese Ausnahmebestimmung der Konvention kann nach Grahl-Madsen (a.a.O.) zudem unter gewissen Umständen auch ein Flüchtling geltend machen, der als Folge der Verfolgung und der Flucht ohne Wohnung und Beruf und ohne irgendetwas, das ihn mit seinem Heimatland verbindet, dasteht.
3. Weitere Gründe des persönlichen Wohlbefindens: Gemäss negativer Umschreibung im § 6 A
Bst. e des Statuts des UNHCR vom 14. Dezember 1950 fällt der Flüchtling nicht mehr unter das Statut, wenn er keine anderen Gründe anrufen kann
"que de convenance personnelle", wobei solche rein ökonomischer Natur ausgeschlossen sind (vgl. A.
Grahl-Madsen, S. 407 ff.).
Die ersten zwei Kategorien sind als zwingende Gründe gemäss Flüchtlingskonvention zu verstehen, die dritte beruht allein auf dem Statut des UNHCR. Die dort verwendete Formulierung wurde bei der Erarbeitung der Flüchtlingskonvention bewusst abgelehnt (vgl. den Ausgangstext, von dem die Bevollmächtigtenkonferenz im Juli 1951 ausging [A/CONF.2/1], welcher noch die Formulierung gemäss Statut enthielt, die Änderungsvorschläge des israelischen Vertreters [A/CONF.2/81 u. 82] und die Schlussabstimmung [A/CONF.2/SR.29 S. 4]). Bei der Ausnahmebestimmung von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK geht es um "den Schutz ihres Heimatlandes" ("la protection du pays dont il a la nationalité"), den Flüchtlinge aus zwingenden Gründen ablehnen können, und nicht um "die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes" ("de retourner dans le pays dans lequel il avait sa résidence habituelle"), welche Formulierung aus dem für staatenlose Flüchtlinge geltenden Artikel 1 C Ziffer 6 Absatz 2 FK stammt. Damit ist klargestellt, dass grundsätzlich auch der blossen Konsequenz, nicht mehr als Flüchtling mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, sondern nur noch als Ausländer mit entsprechender Bewilligung zu gelten, zwingende Gründe entgegenstehen
|