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weisverfahren (Anhörung) durchzuführen gewesen wäre und die Unterlassung eines solchen wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs durchaus Anlass zu einer Kassation hätte geben können (vgl. EMARK 1995 Nr. 6), wurde die Beweiserhebung aus prozessökonomischen Gründen in Form einer Instruktionsverhandlung (Art. 28 Abs. 3
VOARK) durch die ARK selber nachgeholt. Diese Vervollständigung des Sachverhaltes heilt indessen den erwähnten Mangel, womit sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt und ein Beschwerdeentscheid in der Sache selbst ermöglicht wird (vgl. Art. 61
VwVG).
bb) Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen die folgenden Fluchtgründe geltend:
Nach seiner militärischen Ausbildung an der Militärakademie von 1930 bis 1934 sei er zum Leutnant der ungarischen Luftwaffe befördert worden und habe bis am 4. April 1945 Kriegsdienst geleistet, zuletzt im Range eines Hauptmanns. Er habe es nach Kriegsende abgelehnt, der Roten Armee beizutreten. Ebenfalls 1945 sei ihm und der Beschwerdeführerin im Rahmen der Agrarreform der Grossteil ihres Landgutes in der Nähe der Stadt Veszprém sowie ihr 7-Zimmer-Einfamilienhaus in der Stadt weggenommen und verstaatlicht worden. Vier Jahre später seien sie aufgefordert worden, den Rest des Grundeigentums dem Staat anzubieten, unter der Androhung, dass der Beschwerdeführer andernfalls in ein Arbeitslager gehen müsse. Sie hätten dem Zwang nachgegeben und es sei ihnen im Gegenzug ein kriegsbeschädigtes Haus angeboten worden, welches sie entgegen anderslautender Zusage auf eigene Kosten hätten reinigen, reparieren und renovieren müssen. Von den vier Zimmern, die sie zu neunt bewohnt hätten, hätten sie nach drei Monaten ein Zimmer an zwei Soldaten abtreten müssen. Ein Jahr später habe ihnen ein Geheimpolizist mitgeteilt, dass er das Haus übernehme, worauf sie innerhalb eines Tages in ein kleines Bauerndorf haben ziehen müssen, wo ihnen zwei Räume in einem Bauernhaus zugewiesen worden seien. Da dem Beschwerdeführer nicht einmal die Arbeit in einer Fabrik erlaubt worden sei, habe er, nachdem er eine Zeitlang Gelegenheitsarbeiten als Trödler verrichtet habe, eine Schlosserlehre gemacht und in der Folge mit Schneeschleudermaschinen gearbeitet. Ihrer Tochter sei der Übertritt in die Mittelschule wegen "klassenfeindlicher Abstammung" nicht bewilligt worden. Nach dem Tod Stalins sei
bekanntgeworden, dass man den Ort wechseln dürfe - ohne dass die Deportation formell aufgehoben worden wäre -, worauf die Familie nach Balatonfüred gezogen sei, wo der Beschwerdeführer eine Wohnung (Wohnrecht) gekauft und in einer staatlichen Bäckerei gearbeitet habe.
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