1995 / 16 - 162

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als Flüchtlinge galten. Damit wäre sie für die Beschwerdeführer nicht anwendbar.

Die Flüchtlingskonvention selbst, das Statut des UNHCR vom 14. Dezember 1950 sowie die Doktrin zu diesen beiden Vertragswerken lassen allerdings diese Einschränkung in einem anderen Licht erscheinen. Während das Statut die Begrenzung auf statutäre Flüchtlinge gar nicht kennt (§ 6 A Bst. e), wird in der Literatur zur Flüchtlingskonvention diese Ausnahmeregelung als Ausdruck eines weiterreichenden humanitären Grundsatzes verstanden, der folgerichtig auch für alle anderen Flüchtlinge zu gelten habe (vgl. insbesondere Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft [UNHCR-Handbuch], Genf 1979/1993, § 136; G. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, Oxford 1983, S. 52; E. D'Aoust, La mise en oeuvre des clauses de cessation du statut de réfugié au vu de la doctrine, de la jurisprudence et des recommendations du HCR, in: Documentation-Réfugiés, supplément au n° 241, S. 8; G. Köfner/P. Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Mainz/München 1986, Band 2, S. 605; anderer Meinung: A. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Leyden 1966, Bd. I, S. 407, welcher die weitergehende Bedeutung alleine auf das Statut des UNHCR abstützt). Die Empfehlungen des Exekutiv-Komitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, in welchem auch die Schweiz vertreten ist, gehen in die selbe Richtung (Ex-Com-Beschluss Nr. 69 [XLIII] von 1992; Document de travail sur l'application des clauses de cessation dans la Convention de 1951, 20.12.1991, Ziff. 15).

Die ARK ist diesbezüglich zum gleichen Ergebnis gekommen und wendet, allerdings aus einem im schweizerischen Asylrecht liegenden Grund, die Beschränkung auf statutäre Flüchtlinge in der Schweiz nicht an; die Ausnahmebestimmung hat demnach ebenfalls Geltung für diejenigen Personen, die später als Flüchtlinge anerkannt worden sind (vgl. EMARK 1993 Nr. 31). Der Grund für diese Praxis liegt in der Formulierung von Artikel 3 AsylG, der über die begründete Furcht hinaus (Art. 1 A Ziff. 2 FK) auch die Relevanz sogenannter Vorverfolgung in die Flüchtlingsdefinition aufgenommen hat. Aus dem erwähnten Urteil ist abzuleiten, dass dieser Erweiterung nur dann eine eigenständige Bedeutung - ohne in Widerspruch mit den Widerrufsgründen zu geraten - zukommt, wenn bei festgestellter Vorverfolgung "die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden kann".