1995 / 16 - 161

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b) Die Beschwerdeführer, welche nicht zur Volksgruppe der Roma gehören, machen neben den angeblich nicht beruhigenden Verhältnissen in Ungarn nicht zusätzlich geltend, dass sie individuell und konkret auch im jetzigen Zeitpunkt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 AsylG noch verfolgt seien oder im Falle einer Rückkehr begründete Furcht hätten, seitens des Staates verfolgt zu werden. Damit ist kein Anlass gegeben, ein trotz genereller Veränderung individuelles Fortdauern der begründeten Furcht anzunehmen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Umstände, aufgrund derer die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anerkannt worden sind, weggefallen sind, weshalb sie es grundsätzlich nicht ablehnen können, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.

6. - Gemäss Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK sind "diese Bestimmungen (...) jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres frühereren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen." Zu prüfen ist demnach, auf wen diese Klausel anwendbar ist und was der Begriff der triftigen Gründe umfasst.

a) Ein Vergleich mit den Originalsprachen der Flüchtlingskonvention (Art. 46 Abs. 3 FK) zeigt, dass mit der missverständlichen Formulierung "diese Bestimmungen" nicht etwa die fünf vorangegangenen Bestimmungen (Art. 1 C Ziff. 1-5 FK) gemeint sind, sondern dass sich diese Ausnahme nur auf die Regel gemäss erstem Absatz der Ziffer 5 bezieht (vgl. englischen Originalttext: "Provided that this paragraph shall not apply [...]"; französischer Originaltext: "[...] que les dispositions du présent paragraphe ne s'appliqueront pas [...]"). Aus der Systematik der Flüchtlingskonvention geht zweifelsfrei hervor, dass mit "paragraph" nicht etwa ein Artikel, sondern eine Subziffer eines Artikels gemeint ist (vgl. auch Art. 1 A Ziff. 1 FK, wo in der englischen Originalfassung zwischen "Article" [für Artikel] und "Section" [für Buchstabe] und "Paragraph" [für Ziffer] unterschieden wird). Auch die Darstellung (Einrückung des zweiten Absatzes) und die unter Ziffer 6 Absatz 2 bezüglich der Staatenlosen wiederholte Formulierung (sich beziehend auf Ziff. 6 Abs. 1) zeigen, dass es sich bei der Pluralform von "Bestimmungen" um eine falsche Übersetzung handelt. 

b) Die Ausnahmeregelung beschränkt sich, zufolge des Verweises auf Artikel 1 A Ziffer 1 FK, grundsätzlich auf sogenannte statutäre Flüchtlinge, das heisst solche Personen, die aufgrund früherer Vertragswerke am 28. Juli 1951 bereits