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a) Die generelle Situation in Ungarn hat sich, verglichen mit dem Jahre 1956, massiv zum Guten verändert. Bereits in den 70er-Jahren nahm die Bereitschaft zur Flüchtlingsanerkennung durch die zuständigen Schweizer Behörden aufgrund der verbesserten Menschenrechtslage deutlich ab, und gegen Ende der 80er-Jahre konnte es nur noch in ausserordentlichen Einzelfällen zu einer Anerkennung kommen. Am 30. Oktober 1991 erklärte der Bundesrat die Länder Ungarn, Polen und die CSFR (bzw. deren Nachfolgestaaten Tschechien und Slowakei am 4. Oktober 1993) als verfolgungssicher im Sinne von Artikel 16 Absatz 2
AsylG. Ebenfalls im Jahre 1991 hat der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) bezüglich der gleichen Länder die Existenz der Beendigungsgründe von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 1 FK grundsätzlich bejaht.
Auch seitens der ARK ist festzustellen, dass in den Ländern Ungarn, Polen und Tschechien (sowie in etwas eingeschränkterem Masse in der Slowakei) eine tiefgreifende Veränderung stattgefunden hat. Jedenfalls in Ungarn, Polen und Tschechien ist die Situation über den Zeitraum der letzten Jahre hinweg als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft zu bezeichnen. Im November 1993 ratifizierte Ungarn die EMRK sowie deren Sechstes Zusatzprotokoll, das die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten vorsieht. Ungarn anerkannte darüber hinaus das Individualbeschwerderecht und die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch wenn von Amnesty International noch in den beiden letzten Jahren verschiedentlich gewalttätige Übergriffe staatlicher Organe gegenüber ausländischen Staatsangehörigen, die sich in Ungarn befinden, gemeldet worden sind, kann im allgemeinen gesagt werden, dass die Menschenrechtssituation für ungarische Staatsangehörige und der Grad der Einhaltung der EMRK durch Ungarn mit derjenigen durch westeuropäische Staaten vergleichbar ist. Von dieser Feststellung sind allerdings die Roma auszunehmen, welche sich in Ungarn nicht nur vieler Feindseligkeiten seitens der Bevölkerung ausgesetzt sehen, sondern auch von staatlichen Organen zu wiederholten Malen keinen Schutz erhalten haben und in diversen Einzelfällen sogar von polizeilicher Seite gewaltsame Übergriffe erleiden mussten.
Das BFF hat somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zurecht eine grundlegend verbesserte Situation in Ungarn angenommen, welche grundsätzlich die Anwendung von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 1 FK rechtfertigt.
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