1995 / 16 - 158

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eine Wegweisung nach aberkanntem Asyl gegen Treu und Glauben verstossen, wobei diese Frage angesichts der langen Aufenthaltsdauer der ungarischen Flüchtlinge und der daraus resultierenden ständigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund erlangter Niederlassungsbewilligung - wie dies auch bei den Beschwerdeführern der Fall ist - rein theoretischer Natur sein dürfte (vorbehältlich allerdings der, mit der vom Bundesrat genannten Voraussetzung korrekten Verhaltens zu vereinbarenden, Ausweisungsgründe nach Art. 10 ANAG).

b) Gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG wird das Asyl aus Gründen nach Artikel 1 C Ziffer 1 - 6 FK widerrufen. Nach Ziffer 5 dieser Bestimmung fällt eine Person nicht mehr unter den Geltungsbereich das Flüchtlingsabkommens, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Absatz 2 der nämlichen Bestimmung schliesst davon Flüchtlinge (im Sinne von Art. 1 A Ziff. 1 FK) aus, die den Schutz ihres Heimatlandes aus triftigen Gründen, die auf frührere Verfolgung zurückgehen, ablehnen. Mit dem Asylwiderruf kann die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen (Art. 41 Abs. 2 AsylG).

4. - Bei der Anwendung von Artikel 1 C Ziffer 5 FK zufolge genereller Situationsveränderung im Herkunftsland stellt sich einerseits die Frage, ob diesfalls gegen alle Flüchtlinge der betreffenden Staatsangehörigkeit ein Widerrufsverfahren einzuleiten ist oder ob das BFF in bestimmten Fällen davon absehen kann, und anderseits, wie ein eröffnetes Widerrufsverfahren abzuschliessen ist.

Nach bisheriger Praxis sind Zumutbarkeitsüberlegungen bereits in die Anforderungen an die Umstände eingeflossen, welche einen Widerruf rechtfertigen (vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 320). Das heisst, dass das BFF trotz genereller Situationsveränderung in gewissen Einzelfällen von der Einleitung eines Widerrufverfahrens oder, aufgrund der Stellungnahme des Flüchtlings, vom beabsichtigten Widerruf abgesehen hat, wobei es auf Erlass einer Verfügung verzichtet hat. Bezüglich der ungarischen Flüchtlinge hat das BFF offenbar entschieden, gegen sie alle ein Widerrufsverfahren einzuleiten. So hat das BFF in seinem Schreiben vom 20. Mai 1994, worin es die Beschwerdeführer zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf eingeladen hat, ausgeführt: "Das Bundesamt für Flüchtlinge ist deshalb laufend daran, bei allen anerkannten Flüchtlingen aus Ungarn die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen."