1995 / 16 - 157

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Verhältnisse in Ungarn und den Umstand, dass sie in der Schweiz von allem Anfang an keiner Unterstützung bedurften. Sie wiesen darauf hin, dass zufolge der damaligen kollektiven Aufnahme nie eine Befragung zu den Fluchtgründen stattgefunden habe, und stellten den Antrag auf persönliche Anhörung.

Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. November 1994 die Abweisung der Beschwerde.

Am 11. Januar 1995 wurde eine Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter durchgeführt. Die Beschwerdeführer wurden befragt über ihre damaligen Fluchtgründe, ihre Beurteilung der gegenwärtigen Verhältnisse in Ungarn sowie ihre Gründe, weshalb sie es ablehnen, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Ihr für die Verhandlung beigezogener Rechtsvertreter nahm zum Verhandlungsergebnis Stellung.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

3. a) Die Beschwerdeführer sind gestützt auf das ANAG im Rahmen der Kollektivaufnahme ungarischer Staatsangehöriger als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention anerkannt und in der Schweiz aufgenommen worden. Gemäss Artikel 53 AsylG (Übergangsbestimmung) gelten diejenigen Personen, die am 1. Januar 1981 bereits als Flüchtling in der Schweiz anerkannt sind, fortan als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes. Damit ist auch gesagt, dass die Beschwerdeführer mit Inkrafttreten des Asylgesetzes Asyl im Sinne von Artikel 4 AsylG erhalten haben und dass die Aberkennungs- und Widerrufsklauseln nach Artikel 41 AsylG auch für die Gesuchsteller gelten. Dem steht folgende Aussage des Bundesrates in seinem Schlussbericht über die Ungarn-Aktion nicht entgegen: "Die aufgenommenen ungarischen Flüchtlinge können so lange in der Schweiz bleiben, als sie es wünschen, immer unter der Voraussetzung, dass sie sich korrekt verhalten. Es soll auf sie kein Druck ausgeübt werden, weder zur Weiterreise noch zur Heimkehr." (Die schweizerische Asylpraxis in neuester Zeit, Bericht des EJPD vom 7. März 1957, Anhang zum Ludwig-Bericht, S. 415, in: Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Flüchtlingspolitik der Schweiz seit 1933 bis zur Gegenwart, 13.9.1957, BBl 1957, Nr. 7347). Vielmehr ist festzuhalten, dass trotz diesem Versprechen der Landesregierung die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den Regeln des Asylgesetzes möglich ist. Immerhin dürfte