1995 / 15 - 151

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spielsweise noch in den Jahren 1989 und 1991 - mithin zu einem Zeitpunkt, wo dem BFF die möglichen Probleme im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 3 AsylG bereits bekannt gewesen sind - vom damals für Beschwerden gegen Asylverweigerung und Wegweisung zuständigen EJPD diesem Grundsatz der Einheit der Familie der Vorrang gegeben (VPB 54, Nr. 23 [betrifft einen Entscheid des EJPD vom 12. September 1989]; nicht publ. Entscheid des EJPD i.S. K.-S. P., Sri Lanka, vom 30. Mai 1991). Der ausdrückliche Verzicht auf den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist sodann unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, dass die Asylgewährung einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt darstellt, der nicht gegen den Willen des Betroffenen ergehen kann. Diese Möglichkeit zum ausdrücklichen Verzicht auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft wird im übrigen gemäss anerkannter Lehre und Praxis mit dem Vorbehalt der "besonderen Umstände" in Artikel 3 Absatz 3 AsylG bereits in der Praxis aufgefangen (vgl. S. Werenfels, a.a.O., S. 389; P. Zimmermann, a.a.O., S. 187). 

c) Schliesslich ist der weitere Hinweis auf "relativ viele" Missbräuche und der diesbezüglich pauschal an die Hilfswerke erhobene Vorwurf weder quantifiziert noch genügend fundiert begründet. Aus dieser allgemeinen Argumentationsweise lassen sich jedenfalls die objektiven Ueberlegungen und ernsthaften Gründe, welche für eine Praxisänderung wegleitend sein müssen, nicht beziehungsweise nur ungenügend erkennen, und es kann demzufolge damit eine Aenderung einer langjährigen, konstanten Praxis nicht gerechtfertigt werden. Diese Feststellung gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des einerseits in der schweizerischen Bundesverfassung (Art. 54 BV) geschützten Rechts auf Familie, andererseits des in Artikel 8 Absatz 1 EMRK als Menschenrecht manifestierten Grundsatzes des Schutzes der Familie (vgl. V. Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im Völkerrecht und Staatsrecht, Zürich 1973, S. 153 f.); Grundsätze, die namentlich im Hinblick auf eine allfällige Praxisänderung zu berücksichtigen sind. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es namentlich im Fall von Eheschliessungen von rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchstellern mit einem anerkannten Flüchtling zu Missbrauchsfällen kommen kann. Diese Tatsache lässt indessen ein Aufgeben der bisherigen, den Grundsätzen der Familieneinheit und damit des Schutzes der Familie sowie der Regelung eines einheitlichen Rechtsstatus' gerecht werdenden Praxis nicht rechtfertigen. Im übrigen ist die Erkenntnis, dass auf diese Art missbräuchlich ein Aufenthaltsrecht erschlichen werden kann, alles andere als neu (vgl. beispielsweise V. Lieber, Die neuere Entwicklung, a.a.O., S. 155, und die dort zitierten Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1961 und des Verwaltungsgerichts Ausbach vom 14. Oktober