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1969). Solchen Missbräuchen ist aber nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, im Einzelfall zu begegnen.
d) Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass rechtsmissbräuchliche Motive zur Eheschliessung geführt haben könnten, das
heisst, dass die Ehe nur oder vorwiegend im Hinblick auf die Asylgewährung geschlossen worden wäre. Die Vorinstanz beschränkt sich denn auch in der als Bestandteil der Vernehmlassung zu betrachtenden Stellungnahme vom 17. August 1994 auf die Geltendmachung des Rechtsmissbrauchs in anderen Fällen, ohne der Beschwerdeführerin selbst unlautere Absichten oder Machenschaften zu unterstellen. Für eine Abweichung von der allgemeinen Regel besteht demnach im vorliegenden Fall kein Anlass.
7. - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Artikel 3 Absatz 3 AsylG der Grundsatz der Einheit der Familie und der einheitlichen Rechtsstellung in den Vordergrund treten, während sowohl der Zeitpunkt der Einreise von Familienangehörigen
(EMARK 1994 Nr. 11) wie auch der Zeitpunkt der Eheschliessung in den Hintergrund treten.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ehemannes einbezogen worden ist. "Besondere Umstände", die gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen, sind vorliegend nicht vorhanden.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der Eventualantrag auf Durchführung einer Befragung durch das BFF wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes
miteinzubeziehen.
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