1995 / 15 - 150

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die Heirat stattfindet. Vielmehr tritt der Grundsatz des einheitlichen Rechtsstatus' für die ganze Familie in den Vordergrund, so dass es auf den Zeitpunkt der Eheschliessung nicht ankommt. 

6. - Die Vorinstanz hält auf Vernehmlassungsstufe (in der Stellungnahme vom 17. August 1994) fest, sie habe sich aufgrund ihrer Erfahrungen, dass "mit diesem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft relativ viel Missbrauch" getrieben worden sei, zu einer Praxisänderung "gezwungen" gesehen. So sei auf diese Weise einerseits "Einwanderungspolitik" betrieben worden, andererseits seien - aus finanziellen Ueberlegungen - Ehepartner anerkannter Flüchtlinge von Hilfswerken dazu angehalten, in einigen Fällen fast gezwungen worden, ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zu stellen.

Eine Praxisänderung, mithin das Abweichen von einer langjährigen und gefestigten Auslegung muss, um nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit und damit der Rechtsgleichheit zu verletzen, auf gründlicher, objektiver Ueberlegung beruhen und durch ernsthafte Gründe gerechtfertigt sein (vgl. J. P. Müller/St. Müller, Grundrechte, Besonderer Teil, 2. Aufl., Bern 1991, S. 223, 255; F. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 158).

a) Mit dem Einwand, wonach die Praxis gezeigt habe, dass den Ehepartnern ohnehin von den kantonalen Behörden jeweils eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zumindest in Aussicht gestellt worden ist, kann eine solche Praxisänderung jedenfalls nicht begründet werden; diese Feststellung gilt um so mehr vor dem Hintergrund der oben dargelegten möglichen Reflexwirkungen, die eine solche nachträgliche Eheschliessung in der Schweiz nach sich ziehen kann (s. Erw. 5c).

b) Die Vorinstanz weist darauf hin, der in der Botschaft aufgeführte Grundsatz der Familieneinheit beziehungsweise die Regelung eines einheitlichen Rechtsstatus' für die Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings sei "praxisfern". Die Praxis habe gezeigt, dass viele Ehegatten und Kinder sich nicht einbeziehen lassen wollten oder nachträglich darauf verzichteten. Dieser Einwand vermag die in der Botschaft festgelegte Maxime der Familieneinheit nicht zu entkräften. Die Tatsache, dass die einen auf ein ihnen zustehendes Recht verzichten, erlaubt nicht den Schluss, dass diejenigen, die das entsprechende Recht in Anspruch nehmen, des dadurch erlangten Schutzes nicht bedürfen. Mit dieser Logik könnte das ganze Asylrecht aus den Angeln gehoben werden, ist es doch immer nur eine Minderheit von Verfolgten, die ihr Heimatland verlassen und das Asylrecht in Anspruch nehmen. Zudem wurde bei-