1995 / 15 - 148

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satz 1 AsylG, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ], Heft 21, 1982, S. 341; V. Lieber, Das neue schweizerische Asylrecht, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [Zbl], 1981, S. 54). Während Artikel 3 Absatz 3 AsylG festhält, die betreffenden Personen würden als Flüchtlinge anerkannt, stellt Artikel 7 AsylG scheinbar die Ausnahme von der Regel dar, wonach nur Flüchtlingen Asyl gewährt werden könne. Diese rein terminologische Regelung - welche gewählt werden musste wegen der begrifflichen Unmöglichkeit, eine Person, die sich mit ihrem als Flüchtling in der Schweiz anerkannten Ehegatten oder Lebenspartner vereinigen will, bereits im Zeitpunkt ihres Verweilens im Heimatland als Flüchtling zu anerkennen - wirkt sich indessen nur schon aufgrund der Artikel 2 und 25 AsylG praktisch nicht aus (vgl. P. Zimmermann, a.a.O., S. 176). Zusätzlich zur formellen Flüchtlingseigenschaft, die durch die Asylerteilung erworben wird, dürfte in vielen Fällen auch die materielle Flüchtlingseigenschaft insofern entstehen, als nach dem Verlassen des Heimatlandes zufolge der Gefährdung des Ehegatten ebenfalls eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr resultieren dürfte. Dem von der Vorinstanz allein schon aus der verschiedenen Bedeutung und Verwendung der Begriffe "Asyl" und "Flüchtling" gezogenen Schluss hingegen, Artikel 7 AsylG präzisiere beziehungsweise grenze Artikel 3 Absatz 3 AsylG dahingehend ein, als auch für die Anwendbarkeit von Artikel 3 Absatz 3 AsylG die vorbestehende Familiengemeinschaft als Voraussetzung gelte, kann mangels eines nachvollziehbaren Argumentes nicht gefolgt werden.

c) Das BFF vertritt sodann die Auffassung, der Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977 sei klar zu entnehmen, dass für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG die Familie bereits vor der Flucht bestanden haben müsse; so halte der Bundesrat hier fest: "Allerdings ist in zahlreichen Fällen die Flüchtlingseigenschaft bei den genannten Angehörigen ohnehin in eigener Person erfüllt." (BBl 1977 III 117).

Diese Ansicht ist unzutreffend. Aus der Botschaft und gerade der zitierten Formulierung lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass eben auch Personen unter diese Regelung fallen, welche selber die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Im Kommentar zu Artikel 3 Absatz 3 AsylG wird denn auch als erstes festgehalten, dass diese Gesetzesnorm das Prinzip der Familieneinheit verankere und einen einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der engeren Familie gewährleiste (BBl 1977 III 117). Erst in den folgenden Erwägungen des Botschaftsberichtes ist nachzulesen, dass in zahlreichen Fällen die Familienangehörigen, die gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG den Flüchtlingsstatus erhalten, die Flüchtlingseigenschaft "ohnehin" bereits selber