1995 / 15 - 147

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heiraten werden, was allein durch die Flucht verunmöglicht wurde, wies doch die damalige Verbindung weder bezüglich Dauerhaftigkeit noch Stabilität eine derartige Intensität auf, als dass der Beginn der dauernden eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung (vgl. insbes. EMARK 1993 Nr. 24 Erw. 8b und c) auf einen Zeitpunkt vor der Flucht des Verlobten festgesetzt werden könnte. Es ist somit nicht von einer durch die Flucht getrennten Lebensgemeinschaft auszugehen.

Artikel 3 Absatz 3 AsylG beschlägt die Situation derjenigen Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings, die sich bereits in der Schweiz befinden. Zu welchem Zeitpunkt die Angehörigen des sich in der Schweiz befindenden Flüchtlings ihrerseits in die Schweiz eingereist sind, ist dabei unerheblich (vgl. Grundsatzurteil der ARK in EMARK 1994, Nr. 11). Artikel 7 Absatz 1 AsylG erleichtert demgegenüber die (nachträgliche) Vereinigung eines zunächst allein in die Schweiz eingereisten Flüchtlings mit seinen durch die Flucht getrennten Ehegatten und Kindern. Damit stellt Artikel 7 AsylG insofern eine Ausweitung dar, als eben auch im Ausland verbliebenen engen Familienangehörigen die Möglichkeit zur Einreise in die Schweiz gegeben werden soll. Artikel 7 AsylG bewirkt somit vorerst "(...) einen Entscheid über die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz (...)" (vgl. S. Werenfels, a.a.O., S. 141). Nach erfolgter Einreise wird - sofern es sich um Ehegatten und minderjährige Kinder handelt - gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie gestützt auf Artikel 4 AsylG das Asyl gewährt (vgl. S. Werenfels, a.a.O., S. 141). Damit ergibt sich, dass Artikel 7 Absatz 1 AsylG allenfalls als Anwendungsfall von Artikel 3 Absatz 3 AsylG betrachtet werden kann, bezüglich der Einreisebewilligung allerdings eine Erweiterung darstellt. Mit Artikel 7 sollte generell ein umfassender Schutz der Familienangehörigen im Asylrecht gewährleistet werden, dem sonst entweder der Grundsatz entgegengestanden wäre, dass ein Ausländer erst dann völkerrechtlich als Flüchtling gelten kann, wenn er sein Heimatland verlassen hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG: "[...] im Land, wo sie zuletzt wohnten"; Art. 1A Ziff. 2 FK: "[...] ausserhalb ihres Heimatlandes befindet") oder aber der Asylausschlussgrund gemäss Artikel 6 AsylG (Aufnahme in einem Drittstaat) zur Anwendung gelangt wäre. Die durch die Flucht getrennten Angehörigen, die sich noch im Heimatland oder in einem Drittstaat aufhalten, sollen also nicht zufolge dieser Ausschlussklauseln betroffen und somit im Verhältnis zu bereits sich in der Schweiz befindlichen engen Angehörigen (welche sich direkt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG berufen können) benachteiligt werden (vgl. P. Zimmermann, a.a.O., S. 177; W. Kälin, Die Abweisung von Asylgesuchen wegen Aufnahme in einem Drittstaat - Bemerkungen zu Artikel 6 Ab-