1995 / 15 - 146

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a) Die Vorinstanz vertritt in ihrer Stellungnahme vom 17. August 1994 (= Vernehmlassung in einem anderen Fall, welche der Vernehmlassung vom 20. Januar 1995 als integrierter Bestandteil beigelegt wurde) die Auffassung, die vom Gesetzgeber vorgenommene klare Trennung der Begriffe "Asyl" und "Flüchtling" sei zu beachten. Aus dem Wortlaut des Gesetzes gehe somit deutlich hervor, dass einem Ausländer oder einer Ausländerin, der/die sich in der Schweiz mit einem anerkannten Flüchtling verheirate, keinesfalls Asyl (Hervorhebung durch die Vorinstanz) gewährt werden könne.

Zwar unterscheidet der Gesetzgeber in der Tat zwischen den beiden Begriffen Asyl und Flüchtling. In Artikel 3 AsylG wird der Begriff "Flüchtling", in Artikel 4 AsylG der Begriff "Asyl" definiert. Dabei hält Artikel 4 AsylG fest, Asyl sei der Schutz, der einem Ausländer aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft gewährt werde. Dass die Asylgewährung eine Folge der zuvor anerkannten Flüchtlingseigenschaft ist, geht auch aus Artikel 2 AsylG hervor, nach welchem die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt. Es ist damit erhellt, dass eine klare Trennung der Begriffe "Flüchtling" und "Asyl" beabsichtigt gewesen ist, diese Begriffe aber insofern zusammenhängen, als einerseits Asyl nur einem als Flüchtling anerkannten Ausländer gewährt werden kann und anderseits Asyl einem gesuchstellenden Flüchtling nur verweigert werden darf, wenn ein Asylausschlussgrund vorliegt. Daraus folgt auch, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen in der Form der Asylgewährung erfolgt (vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a., S. 381 und S. 141; S. Raess-Eichenberger, Das Asylverfahren nach schweizerischem Recht und Völkerrecht, Zürich 1989, S. 98). Die diesbezügliche - obengenannte - Auslegung des BFF ist demnach unzutreffend. 

b) Die Vorinstanz führt ferner in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 1995 und der als Bestandteil der Vernehmlassung zu wertenden Stellungnahme vom 17. August 1994 aus, Artikel 7 AsylG sei eine Präzisierung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG in dem Sinne, dass die Familie durch die Flucht getrennt worden sein müsse, und dass im Zeitpunkt der Flucht des heutigen Ehemannes kein konkubinatsähnliches Verhältnis bestanden habe.

Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass zwischen den heutigen Ehegatten im Zeitpunkt der Flucht des Mannes keine dauernde eheähnliche Gemeinschaft bestand. Auch wenn man der Darstellung des Beschwerdeführers folgt und davon ausgeht, dass die beiden damals eng befreundet waren und "als Freund und Freundin" galten, dass sie sogar verlobt waren und es klar war, dass sie