1995 / 15 - 145

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Verfolgung des Ehepartners erforderlich. Die Familien K. und D. seien tatsächlich Nachbarn und es sei wahrscheinlich, dass sie als Nachbarskinder auch befreundet gewesen seien. Von einem konkubinatsähnlichen Verhältnis könne jedoch nicht ausgegangen werden. In ihrer Vernehmlassung zu einem ähnlich gelagerten Fall (N 144 640), auf welche sie ergänzend hinweist, führt sie weiter aus, Artikel 3 Absatz 3 AsylG schweige sich darüber aus, ob die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden haben müsse; es sei lediglich der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Umstände" als Ausnahme vom Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft aufgeführt. Demgegenüber präzisiere Artikel 7 AsylG, dass die Familie durch Flucht habe getrennt werden müssen. Aus den Materialien zu Artikel 3 Absatz 3 AsylG gehe hervor, dass es dem Gesetzgeber vor allem darum ging, der Familie einen einheitlichen Rechtsstatus zu geben. Indessen sei unter anderem auch der entsprechenden Botschaft des Bundesrates zum Asylgesetz keine klare Stellungnahme zu entnehmen, ob Artikel 3 Absatz 3 AsylG auch auf Ausländer und Ausländerinnen anzuwenden sei, die sich erst in der Schweiz mit einem anerkannten Flüchtling verheirateten. Die diesbezügliche Formulierung in der Botschaft zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (BBl 1977 III 117), wonach in zahlreichen Fällen die Flüchtlingseigenschaft bei den Angehörigen ohnehin in eigener Person erfüllt sei, lasse jedoch deutlich erkennen, dass die Familiengemeinschaft schon vor der Flucht habe bestehen müssen und die Ehegatten und minderjährigen Kinder unter der Verfolgung des anerkannten Flüchtlings hätten mitleiden müssen. Die bis anhin durch das BFF gehandhabte diesbezüglich weitgehende Auslegung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG - Einbezug von Ehegatten, die sich erst in der Schweiz verheiratet hätten - habe vom BFF zudem auch aufgrund der Erfahrung, dass damit relativ viel Missbrauch getrieben worden sei, neu überdacht werden müssen. 

5. - Vorab kann festgehalten werden, dass sich Artikel 3 Absatz 3 AsylG nicht ausdrücklich zur Frage äussert, ob der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners auch dann erfolgen kann, wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden ist. Gemäss Praxis der ARK ist eine "dauernde eheähnliche Gemeinschaft" im Geltungsbereich von Artikel 3 Absatz 3 AsylG begriffsmässig einer Ehe gleichzusetzen (vgl. EMARK 1993 Nr. 24); demnach hat auch der Zeitpunkt der Eheschliessung die gleiche Bedeutung wie der Beginn der dauernden eheähnlichen Gemeinschaft, wobei sich bei der zeitlichen Fixierung des Beginns der letzteren zwangsläufig Schwierigkeiten ergeben. In den folgenden Erwägungen wird davon ausgegangen, dass die Ehepartner die gleiche Nationalität aufweisen; inwieweit gemischtstaatliche Ehen anders zu beurteilen sind, kann für die Beurteilung des vorliegenden Falles offen bleiben.