1995 / 15 - 144

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Aus den Erwägungen:

3. - Gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wer um Asyl ersucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist (Art. 12a AsylG). Im Falle von Artikel 3 Absatz 3 AsylG gilt dies lediglich bezüglich des Nachweises oder Glaubhaftmachens der für den Einbezug erforderlichen Familienzugehörigkeit (Ehegatten oder Kinder; vgl. P. Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 181 ff.). Die Beweislast für das Bestehen "besonderer Umstände" liegt zufolge des Ausnahmecharakters dieser Einschränkung bei der Behörde.

4. a) Die Vorinstanz begründet die Gesuchsabweisung im wesentlichen dahingehend, die ratio legis von Artikel 3 Absatz 3 AsylG gehe davon aus, "dass die engsten Angehörigen unter der Verfolgung eines Elternteils beziehungsweise Ehegatten mitgelitten haben", weshalb die Kernfamilie einen einheitlichen Rechtsstatus erhalten soll. Da sich die Gesuchstellerin erst nach ihrer Einreise in die Schweiz mit I. K. verheiratet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch die Flucht von ihrem Ehemann getrennt worden sei und in ihrem Heimatland unter seiner Verfolgung gelitten habe.

b) Die Beschwerdeführerin macht im wesentlichen geltend, dass sie in der Türkei wegen ihres Bruders Nachteile erlitten habe und dass dieser Sachverhalt von der Fremdenpolizei ungenügend abgeklärt worden sei. Im übrigen habe sie ihren späteren Ehemann bereits in der Türkei gekannt. Sie seien benachbart und bereits als Kinder befreundet gewesen. Später hätten sie sich verlobt und es sei klar gewesen, dass sie heiraten würden. Dies sei jedoch durch die Flucht von I. K. verunmöglicht worden. Ihr Bruder habe sie lediglich zum Zwecke ihrer Verheiratung mit ihrem jetzigen Ehemann in die Schweiz eingeladen. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine Befragung beim BFF anzuordnen, weil die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann vor der Ehe nicht abgeklärt worden sei.

c) Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und führt im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe explizit erklärt, keine eigenen Asylgründe zu haben. Zwar erfordere der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG keine persönliche Verfolgung des Antragstellers, sondern es sei bloss ein Mitbetroffensein von der