1995 / 15 - 143

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non occorre che la famiglia legittima o naturale sia stata separata in seguito alla fuga; anche la celebrazione del matrimonio dopo l'avvenuto riconoscimento della qualità di rifugiato porta all'estensione della qualità di rifugiato medesima al consorte o concubino, riservate circostanze particolari. La sussistenza d'abusi di diritto va verificata di caso in caso (consid. 5-7).


Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin gelangte am 22. Juli 1994 in die Schweiz, wo sie am 17. Oktober 1994 um Asyl ersuchte. Am 4. November 1994 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die Fremdenpolizei des Kantons Zürich. Im wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in erster Linie wegen ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen. Sie sei bereits in der Türkei mit ihrem jetzigen Ehemann befreundet gewesen; die Wohnungen ihrer und seiner Familie lägen direkt beieinander. Die Polizei habe die Familie ihres Ehemannes sehr oft aufgesucht. Auch ihre Familie sei wegen ihres Bruders, der sich aktiv bei der Guerilla betätige, oft von der Polizei heimgesucht worden. Persönlich hätte sie keine Probleme gehabt, dennoch sei ihre Ausreise für ihre Familie von Vorteil gewesen, weshalb sie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ersuche. 

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.

Das BFF stellte mit Verfügung vom 14. November 1994 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 

Mit Eingabe vom 12. Dezember 1994 beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen. Eventualiter sei eine BFF-Befragung anzusetzen. 

Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 20. Januar 1995.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes miteinzubeziehen.