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von der Polizei deponierten Personalausweis einen auf den
Beschwerdeführer lautenden Pass zu erlangen, können ebenfalls nicht
leichthin als unglaubhaft bezeichnet werden (vgl. die Angaben in act.
13/101, 7/25, 3/7 u.a.m.). Ebensowenig ist ihm aufgrund seiner Erfahrungen
sowie der den Asylbehörden bekannten Verweigerungshaltung der
rest-jugoslawischen Organe in der Schweiz und in Rest-Jugoslawien zur Zeit
zuzumuten, weitere Versuche in diese Richtung zu unternehmen. Eine
Ausreise aus der Schweiz, Durchreise durch andere Staaten und Einreise ins
Heimatland, die nur unter Verletzung von Reisebestimmungen bewerkstelligt
werden kann, hat aber als un-möglich im Sinne von Artikel 14a Absatz 2
ANAG zu gelten.
c) Die Unmöglichkeit der zwangsweisen Heimschaffung ist zur Zeit
erstellt. Das BFF und der Beschwerdeführer machen übereinstimmend
geltend, dass die Heimschaffung abgewiesener Kosovo-Albaner seit
Inkrafttreten des Asylentscheides laufend schwieriger geworden sei. Nach
gesicherten Erkenntnissen der ARK bestand im Zeitpunkt des
Nichteintretensentscheides, welcher vom 26. Oktober 1994 datiert, zwar
noch nicht generell eine Unmöglichkeit der zwangsweisen Rückführung,
weil bis zu diesem Zeitpunkt nach wie vor Ersatzreisedokumente ausgestellt
worden sind. So wurden in vergleichbaren Fällen - zwar nach langen
Wartezeiten und grossen Schwierigkeiten - immer wieder Heimschaffungen
erfolgreich vorgenommen. Die Erlangung eines Putni-List und der
darauffolgende Vollzug der Heimschaffung waren zu jener Zeit auch noch
absehbar, obwohl die Wartezeit bereits damals üblicherweise monate-lang
dauerte. Erst mit dem Erlass der restriktiven Einreisebestimmungen durch
das jugoslawische Verkehrsministerium im November 1994 trat die generelle
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges für abgewiesene Asylbewerber ohne
gültige Reisepapiere ein, wobei bezüglich kriminell gewordener Personen
gemäss Auskunft des BFF wenigstens für gewisse Fälle eine Rückübernahme
erreicht werden kann. Denn als unmöglich im Sinne des Gesetzes ist der
Vollzug unter anderem dann anzusehen, wenn äussere Umstände - wie die
Weigerung eines Staates, eigene Staatsangehörige einreisen zu lassen -
vorliegen, ohne dass dieses Hemmnis durch die jederzeit aktualisierbare
freiwillige Ausreise des Ausländers behoben werden könnte.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nach Eröffnung des
ARK-Urteils vom 8. Februar 1994 mit Schreiben vom 14. Februar 1994 vom BFF
eine Frist bis zum 15. Mai 1994 eingeräumt, um die Schweiz zu verlassen.
Seit diesem Datum sind die Vollzugsbehörden berechtigt und verpflichtet
gewesen, die Wegweisung ins Heimatland zu vollziehen. Es ist erstellt,
dass es den zuständigen Behörden trotz verschiedener Bemühungen (vgl.
u.a. die Aus-
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