1995 / 14 - 137

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von der Polizei deponierten Personalausweis einen auf den Beschwerdeführer lautenden Pass zu erlangen, können ebenfalls nicht leichthin als unglaubhaft bezeichnet werden (vgl. die Angaben in act. 13/101, 7/25, 3/7 u.a.m.). Ebensowenig ist ihm aufgrund seiner Erfahrungen sowie der den Asylbehörden bekannten Verweigerungshaltung der rest-jugoslawischen Organe in der Schweiz und in Rest-Jugoslawien zur Zeit zuzumuten, weitere Versuche in diese Richtung zu unternehmen. Eine Ausreise aus der Schweiz, Durchreise durch andere Staaten und Einreise ins Heimatland, die nur unter Verletzung von Reisebestimmungen bewerkstelligt werden kann, hat aber als un-möglich im Sinne von Artikel 14a Absatz 2 ANAG zu gelten.

c) Die Unmöglichkeit der zwangsweisen Heimschaffung ist zur Zeit erstellt. Das BFF und der Beschwerdeführer machen übereinstimmend geltend, dass die Heimschaffung abgewiesener Kosovo-Albaner seit Inkrafttreten des Asylentscheides laufend schwieriger geworden sei. Nach gesicherten Erkenntnissen der ARK bestand im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides, welcher vom 26. Oktober 1994 datiert, zwar noch nicht generell eine Unmöglichkeit der zwangsweisen Rückführung, weil bis zu diesem Zeitpunkt nach wie vor Ersatzreisedokumente ausgestellt worden sind. So wurden in vergleichbaren Fällen - zwar nach langen Wartezeiten und grossen Schwierigkeiten - immer wieder Heimschaffungen erfolgreich vorgenommen. Die Erlangung eines Putni-List und der darauffolgende Vollzug der Heimschaffung waren zu jener Zeit auch noch absehbar, obwohl die Wartezeit bereits damals üblicherweise monate-lang dauerte. Erst mit dem Erlass der restriktiven Einreisebestimmungen durch das jugoslawische Verkehrsministerium im November 1994 trat die generelle Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges für abgewiesene Asylbewerber ohne gültige Reisepapiere ein, wobei bezüglich kriminell gewordener Personen gemäss Auskunft des BFF wenigstens für gewisse Fälle eine Rückübernahme erreicht werden kann. Denn als unmöglich im Sinne des Gesetzes ist der Vollzug unter anderem dann anzusehen, wenn äussere Umstände - wie die Weigerung eines Staates, eigene Staatsangehörige einreisen zu lassen - vorliegen, ohne dass dieses Hemmnis durch die jederzeit aktualisierbare freiwillige Ausreise des Ausländers behoben werden könnte.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nach Eröffnung des ARK-Urteils vom 8. Februar 1994 mit Schreiben vom 14. Februar 1994 vom BFF eine Frist bis zum 15. Mai 1994 eingeräumt, um die Schweiz zu verlassen. Seit diesem Datum sind die Vollzugsbehörden berechtigt und verpflichtet gewesen, die Wegweisung ins Heimatland zu vollziehen. Es ist erstellt, dass es den zuständigen Behörden trotz verschiedener Bemühungen (vgl. u.a. die Aus-