1995 / 14 - 138

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schaffungshaft vom 1. - 26. Juli 1994 sowie die aktenkundigen sieben schriftlichen und telefonischen Anfragen beim jugoslawischen Generalkonsulat; siehe vorn sub B.) bis zum heutigen Tag unmöglich war, die Wegweisung des Gesuchstellers zu vollziehen.

d) Dem Gesetz lässt sich keine eindeutige Aussage darüber entnehmen, wie lange die Vollzugshindernisse voraussichtlich andauern müssen, um eine Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne und mit der Konsequenz von Artikel 14a ANAG annehmen zu können. Die Botschaft führt hiezu aus (BBl 1990 II 666), dass diese vorübergehend oder voraussicht-lich über eine längere Zeit hinweg andauern müsse. Anhaltspunkte für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, lassen sich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Dauer der vorläufigen Aufnahme ableiten. Die vorläufige Aufnahme kann nach Artikel 14 c Absatz 1 ANAG grundsätzlich für zwölf Monate verfügt werden. Damit lässt das Gesetz zu, dass auch dann, wenn die Frist bis zum Vollzug weniger als zwölf Monate beträgt, eine vorläufige Aufnahme in Frage kommen kann, ohne aber genauere Angaben zeitlicher Art zu machen. Weitere Hinweise über den Zeitpunkt der Anordnung der vor-läufigen Aufnahme liessen sich möglicherweise aus der höchstzulässigen Dauer der Ausschaffungshaft ableiten. Diese beträgt maximal neun Monate (Art. 13b Abs. 3 ANAG). Aus diesen Vorschriften über die Zwangsmassnahmen könnte man den Schluss ziehen, dass die Behörden neun Monate zur Verfügung hätten, um die Wegweisung zu vollziehen. Erwiese sich der Vollzug am Ende dieser Frist noch immer als undurchführbar, wäre die inhaftierte Person freizulassen und vorläufig aufzunehmen. Hiezu gilt es festzuhalten, dass einerseits die Haft beendet wird (oder gar nicht angeordnet werden darf), wenn und sobald sich die Undurchführbarkeit erweist (vgl. Art. 13c Abs. 5 Bst. a ANAG; un-veröffentlichter Bundesgerichtsentscheid i.S. T. vom 24. Mai 1995, S. 11) und anderseits selbst nach Ausschöpfung der maximalen Inhaftierungsdauer die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht unbedingt erfüllt sind. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn zur Zeit zwar nicht ausgeschafft werden kann, eine freiwillige Heimreise aber möglich wäre (vgl. vorn Erw. 8a). Aus dieser erst am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmung eine starre Regel für die bereits in der früheren Gesetzesversion umschriebene vorläufige Aufnahme herzuleiten, geht somit nicht an. Richtig bleibt vielmehr die Feststellung, dass sich aus dem Gesetz kein fester Zeitpunkt, ab welchem von einer Unmöglichkeit des Vollzugs ausgegangen werden muss, entnehmen lässt. Immerhin hat als obere Grenze grundsätzlich die 12-Monats-Frist des Artikels 14c Absatz 1 ANAG zu gelten.