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schwerdeführer selbst noch durch die Fremdenpolizei erwirkt werden
konnte. Zudem ist erstellt, dass seit dem Inkrafttreten der Richtlinien
des Belgrader Verkehrsministeriums im November 1994 die selbständige Rückreise
zum jetzigen Zeitpunkt selbst mit gültigen Reisepapieren äusserst
schwierig geworden ist. Die Einreiseerlaubnis hängt heute, wie das BFF in
der Vernehmlassung zutreffend ausführt, im wesentlichen vom guten Willen
der Grenzbehörden ab. Die praktischen Erfahrungen des BFF zeigen (so
dessen Ausführungen in einer Notiz an Bundesrat Koller vom 14. Mai 1995),
dass die serbischen Behörden die Einreise von freiwillig ausgereisten
Personen häufig nicht bewilligten, wenn jene festgestellt haben, dass
diese in der Schweiz ein Asyl-verfahren durchlaufen haben. Das BFF
schliesst denn auch aus diesen Erfahrungen, dass heute "also auch bei
freiwilliger Rückkehr von einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
ausgegangen werden" muss. Allein die Tatsache, dass es einzelnen
abgewiesenen Asylbewerbern gelungen sein soll, mit ihren gültigen
Reisepapieren tatsächlich ins Heimatland zurückzureisen, heisst nicht,
dass eine solche ohne weiteres möglich ist. Immerhin ist an dieser Stelle
zur Meldung der Fremdenpolizei vom 29. Mai 1995 anzumerken, dass sie zwar
das Verlassen der Schweiz registriert, für die erfolgreiche
Wiedereinreise in Rest-Jugoslawien aber in den wenigsten Fäl-len eine
Bestätigung haben dürfte. Es scheint zur Zeit eher so, dass trotz gültiger
Reisepapiere die freiwillige Wiedereinreise von Kosovo-Albanern in
Rest-Jugoslawien in der Regel nur bewerkstelligt werden kann, wenn der
Betreffende über eine ordentliche Aufenthalts- oder eine
Niederlassungsbewilligung im Ausland verfügt hat oder noch immer verfügt,
wobei selbst in diesen Fällen eine Einreisebewilligung nicht sicher ist.
Im vorliegenden Fall kann diese Frage - und insbesondere deren Teilaspekt,
wie hoch die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Wiedereinreise sein muss
und welche Schwierigkeiten und Schikanen allenfalls in Kauf zu nehmen sind
- allerdings offenbleiben, weil aufgrund der erfolg-losen Bemühungen des
Beschwerdeführers erstellt ist, dass es ihm seit Rechtskraft der
Wegweisung (8. Februar 1994) unmöglich gewesen ist und noch immer ist, über
das Konsulat seines Heimatlandes zu den notwendigen Papieren zu gelangen.
Auch wenn es der Fremdenpolizei nicht gelungen ist, eine Bestätigung für
die Bemühungen des Beschwerdeführers um Erhalt von Er-satzreisepapieren
beim Konsulat seines Heimatlandes zu erlangen, besteht seitens der ARK
doch kein Anlass, an seinen widerspruchsfrei und glaubwürdig
geschilderten Bemühungen zur Erlangung von Reisepapieren in Zürich zu
zweifeln. Seine Ausführungen, wonach er wiederholt mit seinem im Kosovo
lebenden Cousin A.H. telefoniert und diesen gebeten habe, auf dem Passbüro
von Prishtina gestützt auf den dort
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