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schwerdeführer selbst noch durch die Fremdenpolizei erwirkt werden konnte. Zudem ist erstellt, dass seit dem Inkrafttreten der Richtlinien des Belgrader Verkehrsministeriums im November 1994 die selbständige Rückreise zum jetzigen Zeitpunkt selbst mit gültigen Reisepapieren äusserst schwierig geworden ist. Die Einreiseerlaubnis hängt heute, wie das BFF in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, im wesentlichen vom guten Willen der Grenzbehörden ab. Die praktischen Erfahrungen des BFF zeigen (so dessen Ausführungen in einer Notiz an Bundesrat Koller vom 14. Mai 1995), dass die serbischen Behörden die Einreise von freiwillig ausgereisten Personen häufig nicht bewilligten, wenn jene festgestellt haben, dass diese in der Schweiz ein Asyl-verfahren durchlaufen haben. Das BFF schliesst denn auch aus diesen Erfahrungen, dass heute "also auch bei freiwilliger Rückkehr von einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden" muss. Allein die Tatsache, dass es einzelnen abgewiesenen Asylbewerbern gelungen sein soll, mit ihren gültigen Reisepapieren tatsächlich ins Heimatland zurückzureisen, heisst nicht, dass eine solche ohne weiteres möglich ist. Immerhin ist an dieser Stelle zur Meldung der Fremdenpolizei vom 29. Mai 1995 anzumerken, dass sie zwar das Verlassen der Schweiz registriert, für die erfolgreiche Wiedereinreise in Rest-Jugoslawien aber in den wenigsten Fäl-len eine Bestätigung haben dürfte. Es scheint zur Zeit eher so, dass trotz gültiger Reisepapiere die freiwillige Wiedereinreise von Kosovo-Albanern in Rest-Jugoslawien in der Regel nur bewerkstelligt werden kann, wenn der Betreffende über eine ordentliche Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung im Ausland verfügt hat oder noch immer verfügt, wobei selbst in diesen Fällen eine Einreisebewilligung nicht sicher ist.

Im vorliegenden Fall kann diese Frage - und insbesondere deren Teilaspekt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Wiedereinreise sein muss und welche Schwierigkeiten und Schikanen allenfalls in Kauf zu nehmen sind - allerdings offenbleiben, weil aufgrund der erfolg-losen Bemühungen des Beschwerdeführers erstellt ist, dass es ihm seit Rechtskraft der Wegweisung (8. Februar 1994) unmöglich gewesen ist und noch immer ist, über das Konsulat seines Heimatlandes zu den notwendigen Papieren zu gelangen. Auch wenn es der Fremdenpolizei nicht gelungen ist, eine Bestätigung für die Bemühungen des Beschwerdeführers um Erhalt von Er-satzreisepapieren beim Konsulat seines Heimatlandes zu erlangen, besteht seitens der ARK doch kein Anlass, an seinen widerspruchsfrei und glaubwürdig geschilderten Bemühungen zur Erlangung von Reisepapieren in Zürich zu zweifeln. Seine Ausführungen, wonach er wiederholt mit seinem im Kosovo lebenden Cousin A.H. telefoniert und diesen gebeten habe, auf dem Passbüro von Prishtina gestützt auf den dort