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AsylG). Es besteht kein Anlass, einem Ausländer, der keines
Schutzes bedarf, sondern allein durch seinen Unwillen zur Ausreise eine
solche verunmöglicht, einen Schutz in Form eines Status zu geben.
Die Feststellung, dass eine vorhandene Möglichkeit der freiwilligen
Ausreise einer Ersatzmassnahme für Zwangsrückführung zum vornherein
entgegensteht, beinhaltet aber auch weitgehend die Antwort auf die Frage,
ob während einer noch laufenden Ausreisefrist überhaupt vorläufig
aufgenommen werden kann. Das BFF verneint diese Frage mit dem Hinweis,
dass während der erstreckten Ausreisefrist kein zwangsweiser Vollzug der
Wegweisung zur Diskussion stehe und somit auch kein Raum für eine
Anordnung einer Ersatzmassnahme blei-be. Der Ansicht des BFF kann in
dieser Form nicht beigepflichtet werden. Solange eine freiwillige Ausreise
unmöglich ist, kann grundsätzlich auch keine Ausreisefrist angesetzt
oder erstreckt werden (es sei denn, das Ende der Unmöglichkeit sei
absehbar). Läuft dennoch eine Ausreisefrist, so kann sie für die Dauer
der unmöglichen freiwilligen Heimreise nur deklaratorische, aber keine
verpflichtende Wirkung haben. Es würde der gesetzlichen Regelung
widersprechen, wenn mit dem Ansetzen und Verlängern von Ausreisefristen
die Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme verunmöglicht werden könnte.
Sofern und soweit im folgenden die andauernde Unmöglichkeit der
freiwilligen Heimreise festgestellt wird, ist somit die generelle
Erstreckung der Ausreisefrist bis zum 31. Januar 1996 bedeutungslos.
b) Mit Schreiben vom 12. Januar 1995 vertritt die Fremdenpolizei des
Kantons St. Gallen die Ansicht, dass eine freiwillige Rückkehr, sofern
ein Laissez-Passer vorliege, nach wie vor möglich sei. Dasselbe gelte,
wenn ein jugoslawischer Reisepass zur Verfügung stehe. In einem an das
BFF gerichteten Schreiben vom 29. März 1995 betreffend eines Falles A.H.
(ebenfalls hängig bei der ARK) bekräftigt sie diese Ansicht, indem sie
zur Bestätigung sieben Fälle aufführt, bei denen im Jahr 1995 eine
freiwillige Rückreise geglückt sei. Bei all diesen Personen lag gemäss
den Angaben der Fremdenpolizei ein Laissez-Passer oder ein gültiger
heimatlicher Reisepass vor. Dieselbe Meinung vertrat das BFF bis November
1994. Im Schreiben vom 9. November 1994 erinnert die Vorinstanz daran,
dass die selbständige Ausreise nach Rest-Jugoslawien nach wie vor möglich
sei und der Reiseverkehr von Kosovo-Albanern seit der Öffnung des
Flughafens Belgrad sogar zugenommen habe.
Mit diesen Vorbringen kann allerdings nicht widerlegt werden, dass im
konkreten Fall die Ausstellung eines jugoslawischen Rückreisepapieres (Putni-List)
bis anhin, das heisst seit mehr als einem Jahr, weder durch den Be-
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