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AsylG). Es besteht kein Anlass, einem Ausländer, der keines Schutzes bedarf, sondern allein durch seinen Unwillen zur Ausreise eine solche verunmöglicht, einen Schutz in Form eines Status zu geben.

Die Feststellung, dass eine vorhandene Möglichkeit der freiwilligen Ausreise einer Ersatzmassnahme für Zwangsrückführung zum vornherein entgegensteht, beinhaltet aber auch weitgehend die Antwort auf die Frage, ob während einer noch laufenden Ausreisefrist überhaupt vorläufig aufgenommen werden kann. Das BFF verneint diese Frage mit dem Hinweis, dass während der erstreckten Ausreisefrist kein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung zur Diskussion stehe und somit auch kein Raum für eine Anordnung einer Ersatzmassnahme blei-be. Der Ansicht des BFF kann in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Solange eine freiwillige Ausreise unmöglich ist, kann grundsätzlich auch keine Ausreisefrist angesetzt oder erstreckt werden (es sei denn, das Ende der Unmöglichkeit sei absehbar). Läuft dennoch eine Ausreisefrist, so kann sie für die Dauer der unmöglichen freiwilligen Heimreise nur deklaratorische, aber keine verpflichtende Wirkung haben. Es würde der gesetzlichen Regelung widersprechen, wenn mit dem Ansetzen und Verlängern von Ausreisefristen die Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme verunmöglicht werden könnte. Sofern und soweit im folgenden die andauernde Unmöglichkeit der freiwilligen Heimreise festgestellt wird, ist somit die generelle Erstreckung der Ausreisefrist bis zum 31. Januar 1996 bedeutungslos.

b) Mit Schreiben vom 12. Januar 1995 vertritt die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen die Ansicht, dass eine freiwillige Rückkehr, sofern ein Laissez-Passer vorliege, nach wie vor möglich sei. Dasselbe gelte, wenn ein jugoslawischer Reisepass zur Verfügung stehe. In einem an das BFF gerichteten Schreiben vom 29. März 1995 betreffend eines Falles A.H. (ebenfalls hängig bei der ARK) bekräftigt sie diese Ansicht, indem sie zur Bestätigung sieben Fälle aufführt, bei denen im Jahr 1995 eine freiwillige Rückreise geglückt sei. Bei all diesen Personen lag gemäss den Angaben der Fremdenpolizei ein Laissez-Passer oder ein gültiger heimatlicher Reisepass vor. Dieselbe Meinung vertrat das BFF bis November 1994. Im Schreiben vom 9. November 1994 erinnert die Vorinstanz daran, dass die selbständige Ausreise nach Rest-Jugoslawien nach wie vor möglich sei und der Reiseverkehr von Kosovo-Albanern seit der Öffnung des Flughafens Belgrad sogar zugenommen habe.

Mit diesen Vorbringen kann allerdings nicht widerlegt werden, dass im konkreten Fall die Ausstellung eines jugoslawischen Rückreisepapieres (Putni-List) bis anhin, das heisst seit mehr als einem Jahr, weder durch den Be-