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zug auf das konkrete Wiedererwägungsgesuch führt die Vorinstanz
weiter aus, dass mit dem Erlass der Richtlinien vom 28. November 1994 eine
neue Situation eingetreten sei, welche die selbständige Ausreise
erheblich erschwere. Aus heutiger Sicht wäre seitens des BFF auf das
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, dieses wäre indessen abzulehnen, da
derzeit kein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung zur Diskussion stehe,
womit auch kein Raum für die Anordnung einer Ersatzmassnahme bestehe
(vgl. dazu Erw. 4).
8. - Strittig ist vorab, ob im heutigen Zeitpunkt der Wegweisungsvollzug möglich
oder un-möglich ist. Dabei ist einerseits zu prüfen, ob die Möglichkeit
einer freiwilligen Heimreise der Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 AsylG
(Erteilung einer vorläufigen Aufnahme) zum vornherein entgegensteht (vgl.
a) und ob eine solche Möglichkeit tatsächlich gegeben ist (vgl. b).
Sodann ist weiter zu prüfen, ob und seit wann der Vollzug im Sinne von
Artikel 18 Absatz 3 AsylG trotz Anwendung von Zwangsmitteln nicht möglich
ist (vgl. c), unter welchen Voraussetzungen vom BFF eine vorläufige
Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet werden
kann (vgl. d), wann diese spätestens verfügt werden muss (vgl. e) und ob
diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind (vgl. f).
a) Eine Wegweisungsverfügung beinhaltet die Aufforderung an den
Gesuchsteller, die Schweiz bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt zu
verlassen (Art. 17a Abs. 1 Bst. a und b AsylG) sowie die Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall (Bst. c). Der zwangsmässige Vollzug
ist also, wie dies auch dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz in Artikel 41
Absatz 2 VwVG entspricht, nur als Ersatzvornahme für eine verweigerte
oder verpasste Erfüllung konzipiert. Die vorläufige Aufnahme ihrerseits
ist Ersatzmassnahme für einen trotz Anwendung von Zwangsmitteln undurchführbaren
Wegweisungsvollzug (Art. 17a Abs. 1 Bst. e AsylG), wobei die Undurchführbarkeit
zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen muss (Art. 18 AsylG). Es
stellt sich die Frage, ob die Anordnung der vorläufigen Aufnahme auch
dann zwingend ist, wenn zwar die Vollzugsorgane keine Möglichkeit zur
Ausschaffung haben, der Gesuchsteller aber von sich aus die Möglichkeit
einer legalen Ausreise und Wiedereinreise im Heimatland hätte. Diese
Frage ist klar zu verneinen. Die gesetzestechnische Konstruktion der
doppelten Subsidiarität setzt einerseits voraus, dass "der grundsätzlich
zur Ausreise verpflichtete Ausländer aus bestimmten Gründen vorübergehend
oder voraussichtlich über längere Zeit hinweg die Schweiz nicht
verlassen kann" (Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 666) und anderseits,
dass für die Vollzugsbehörden der wenn nötig zwangsmässige Vollzug
undurchführbar ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1
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