1995 / 14 - 134

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zug auf das konkrete Wiedererwägungsgesuch führt die Vorinstanz weiter aus, dass mit dem Erlass der Richtlinien vom 28. November 1994 eine neue Situation eingetreten sei, welche die selbständige Ausreise erheblich erschwere. Aus heutiger Sicht wäre seitens des BFF auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, dieses wäre indessen abzulehnen, da derzeit kein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung zur Diskussion stehe, womit auch kein Raum für die Anordnung einer Ersatzmassnahme bestehe (vgl. dazu Erw. 4).

8. - Strittig ist vorab, ob im heutigen Zeitpunkt der Wegweisungsvollzug möglich oder un-möglich ist. Dabei ist einerseits zu prüfen, ob die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise der Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 AsylG (Erteilung einer vorläufigen Aufnahme) zum vornherein entgegensteht (vgl. a) und ob eine solche Möglichkeit tatsächlich gegeben ist (vgl. b). Sodann ist weiter zu prüfen, ob und seit wann der Vollzug im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 AsylG trotz Anwendung von Zwangsmitteln nicht möglich ist (vgl. c), unter welchen Voraussetzungen vom BFF eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet werden kann (vgl. d), wann diese spätestens verfügt werden muss (vgl. e) und ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind (vgl. f).

a) Eine Wegweisungsverfügung beinhaltet die Aufforderung an den Gesuchsteller, die Schweiz bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt zu verlassen (Art. 17a Abs. 1 Bst. a und b AsylG) sowie die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall (Bst. c). Der zwangsmässige Vollzug ist also, wie dies auch dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz in Artikel 41 Absatz 2 VwVG entspricht, nur als Ersatzvornahme für eine verweigerte oder verpasste Erfüllung konzipiert. Die vorläufige Aufnahme ihrerseits ist Ersatzmassnahme für einen trotz Anwendung von Zwangsmitteln undurchführbaren Wegweisungsvollzug (Art. 17a Abs. 1 Bst. e AsylG), wobei die Undurchführbarkeit zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen muss (Art. 18 AsylG). Es stellt sich die Frage, ob die Anordnung der vorläufigen Aufnahme auch dann zwingend ist, wenn zwar die Vollzugsorgane keine Möglichkeit zur Ausschaffung haben, der Gesuchsteller aber von sich aus die Möglichkeit einer legalen Ausreise und Wiedereinreise im Heimatland hätte. Diese Frage ist klar zu verneinen. Die gesetzestechnische Konstruktion der doppelten Subsidiarität setzt einerseits voraus, dass "der grundsätzlich zur Ausreise verpflichtete Ausländer aus bestimmten Gründen vorübergehend oder voraussichtlich über längere Zeit hinweg die Schweiz nicht verlassen kann" (Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 666) und anderseits, dass für die Vollzugsbehörden der wenn nötig zwangsmässige Vollzug undurchführbar ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1