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unternommen, und wiederholt im wesentlichen den bereits im
Wiedererwägungsgesuch und in der Rechtsmittelschrift dargelegten
Sachverhalt. Ferner gibt er zu bedenken, dass die Erwartung der
Fremdenpolizei, die Ausreisepapiere seien in drei Monaten vorhanden,
angesichts der Zustände in Rest-Jugoslawien unrealistisch sei. Um seine
Bemühungen betreffend Passbeschaffung würdigen zu können, hätte die
Fremdenpolizei die dargebotenen Zeugnisofferten abnehmen sollen.
Andernfalls begehe sie eine antizipierte Beweiswürdigung. Ein allfälliger
Wegweisungsvollzug müsste zudem am Erfordernis der Zumutbarkeit
scheitern. Er sei aus Angst vor einer Wegweisung suizidgefährdet. Dies könne
er bei Bedarf auch belegen.
c) In der Vernehmlassung vom 10. März 1995 beantragt die Vorinstanz neben
der Sistierung des Beschwerdeverfahrens (vgl. Erw. 3) eventualiter die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt im wesentlichen aus, bis im November
1994 sei den Staatsangehörigen Rest-Jugoslawiens die Einreise gestattet
worden, sofern sie freiwillig erfolgt sei; zurückgewiesen seien sie
jedoch worden, wenn sie bei der Einreise erklärt hätten, sie wollen
eigentlich lieber nicht einreisen. Bis zu jenem Zeitpunkt seien die
Ersatzreisedokumente auf Ersuchen des Departementes in der Regel
ausgestellt worden. Die Bearbeitungsfristen hätten sich zwar immer mehr
in die Länge gezogen, gemäss jugoslawischen Angaben sei dies jedoch auf
langwierige Überprüfungen der Staatsangehörigkeit vor Ort zurückzuführen
gewesen. Am 28. November 1994 habe das Verkehrsministerium in Belgrad
weitere Restriktionen für die Einreise seiner Staatsangehörigen
angeordnet. Die neuen Richtlinien hätten die Rückreise von abgewiesenen
Asylbewerbern aus Westeuropa nach Rest-Jugoslawien erheblich erschwert. So
hätten sie lediglich in wenigen Einzelfällen ein "Putni-List"
für Kosovo-Albaner erwirken können. Seit dem Inkrafttreten der eingangs
erwähnten Richtlinien sei die selbständige Rückreise schwierig. Die
Einreisemöglichkeit für einzelne weg-gewiesene Asylbewerber hänge heute
vielmehr vom guten Willen der Grenzbehörden ab. Ferner sei das BFF nicht
in der Lage zu beurteilen, wievielen abgewiesenen Asylbewerbern
albanischer Ethnie ohne gültige Reisepapiere es in den letzten Monaten
gelungen sei, Reise(ersatz)papiere vom rest-jugoslawischen Generalkonsulat
in der Schweiz zu erhalten und damit tatsächlich in ihr Heimatland zurückzureisen.
Im übrigen seien mit Kreisschreiben vom 13. Dezember 1994 resp. vom 18.
Januar 1995 die Ausreisefristen für ab- und weggewiesene Personen aus
Rest-Jugoslawien generell bis zum 31. Januar 1995 beziehungsweise bis zum
31. Mai 1995 erstreckt worden. Der zwangsweise Vollzug der Wegweisung
stehe mithin für die vom Kreisschreiben erfassten Personengruppen zur
Zeit nicht zur Diskussion. Das BFF werde in Kürze eine neue
Lagebeurteilung vornehmen. In be-
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