1995 / 14 - 133

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unternommen, und wiederholt im wesentlichen den bereits im Wiedererwägungsgesuch und in der Rechtsmittelschrift dargelegten Sachverhalt. Ferner gibt er zu bedenken, dass die Erwartung der Fremdenpolizei, die Ausreisepapiere seien in drei Monaten vorhanden, angesichts der Zustände in Rest-Jugoslawien unrealistisch sei. Um seine Bemühungen betreffend Passbeschaffung würdigen zu können, hätte die Fremdenpolizei die dargebotenen Zeugnisofferten abnehmen sollen. Andernfalls begehe sie eine antizipierte Beweiswürdigung. Ein allfälliger Wegweisungsvollzug müsste zudem am Erfordernis der Zumutbarkeit scheitern. Er sei aus Angst vor einer Wegweisung suizidgefährdet. Dies könne er bei Bedarf auch belegen.

c) In der Vernehmlassung vom 10. März 1995 beantragt die Vorinstanz neben der Sistierung des Beschwerdeverfahrens (vgl. Erw. 3) eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im wesentlichen aus, bis im November 1994 sei den Staatsangehörigen Rest-Jugoslawiens die Einreise gestattet worden, sofern sie freiwillig erfolgt sei; zurückgewiesen seien sie jedoch worden, wenn sie bei der Einreise erklärt hätten, sie wollen eigentlich lieber nicht einreisen. Bis zu jenem Zeitpunkt seien die Ersatzreisedokumente auf Ersuchen des Departementes in der Regel ausgestellt worden. Die Bearbeitungsfristen hätten sich zwar immer mehr in die Länge gezogen, gemäss jugoslawischen Angaben sei dies jedoch auf langwierige Überprüfungen der Staatsangehörigkeit vor Ort zurückzuführen gewesen. Am 28. November 1994 habe das Verkehrsministerium in Belgrad weitere Restriktionen für die Einreise seiner Staatsangehörigen angeordnet. Die neuen Richtlinien hätten die Rückreise von abgewiesenen Asylbewerbern aus Westeuropa nach Rest-Jugoslawien erheblich erschwert. So hätten sie lediglich in wenigen Einzelfällen ein "Putni-List" für Kosovo-Albaner erwirken können. Seit dem Inkrafttreten der eingangs erwähnten Richtlinien sei die selbständige Rückreise schwierig. Die Einreisemöglichkeit für einzelne weg-gewiesene Asylbewerber hänge heute vielmehr vom guten Willen der Grenzbehörden ab. Ferner sei das BFF nicht in der Lage zu beurteilen, wievielen abgewiesenen Asylbewerbern albanischer Ethnie ohne gültige Reisepapiere es in den letzten Monaten gelungen sei, Reise(ersatz)papiere vom rest-jugoslawischen Generalkonsulat in der Schweiz zu erhalten und damit tatsächlich in ihr Heimatland zurückzureisen. Im übrigen seien mit Kreisschreiben vom 13. Dezember 1994 resp. vom 18. Januar 1995 die Ausreisefristen für ab- und weggewiesene Personen aus Rest-Jugoslawien generell bis zum 31. Januar 1995 beziehungsweise bis zum 31. Mai 1995 erstreckt worden. Der zwangsweise Vollzug der Wegweisung stehe mithin für die vom Kreisschreiben erfassten Personengruppen zur Zeit nicht zur Diskussion. Das BFF werde in Kürze eine neue Lagebeurteilung vornehmen. In be-