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7. a) Im Wiedererwägungsgesuch wird zur Hauptsache vorgebracht,
dass der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur
Beschaffung der Reisepapiere unternommen habe. Seine persönliche
Vorsprache beim jugoslawischen Konsulat in Zürich sei ergebnislos
geblieben, weil ihn das Botschaftspersonal, ohne auf sein Anliegen
einzugehen, weggeschickt habe. Auch seine Bemühungen beim Bundesamt für
Flüchtlinge, weitere Informationen zu erhalten, seien gescheitert. In
seiner Verfügung führte das BFF dazu aus, dass die Fremdenpolizei des
Kantons St. Gallen infolge Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers bei der
Papierbeschaffung am 14. März 1994 beim Generalkonsulat der
Bundesrepublik Jugoslawien ein Gesuch um Ausstellung eines "Putni-List"
gestellt habe. Dessen Antwort stehe zur Zeit noch aus. Im übrigen müsse,
wegen Abklärungen vor Ort, mit längeren Bearbeitungsfristen von Anträgen
auf Ausstellung von Ersatzeinreisedokumenten durch die jugoslawischen
Vertretungen in der Schweiz gerechnet werden. In der Rechtsmitteleingabe
wird geltend gemacht, dass der (rest)-jugoslawische Staat eigene
Staatsangehörige an der Grenze zurückweise. Das Argument, wonach die
langen Bearbeitungsfristen nicht auf unkooperatives Verhalten der
jugoslawischen Behörden, sondern auf die langwierigen Abklärungen vor
Ort zurückzuführen seien, erscheine vor diesem Hintergrund gesucht.
b) Die ARK hat die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen beauftragt, einen
Bericht zu erstellen, welcher über ihre bisherigen Vollzugsversuche, die
gegenwärtig praktischen und technischen Möglichkeiten zum Vollzug sowie
die bisherigen Anstrengungen und künftigen Möglichkeiten des Beschwerdeführers
zur freiwilligen Heimreise Auskunft zu geben habe. Gemäss diesem Bericht
vom 12. Januar 1995 war zu jenem Zeitpunkt die beim jugoslawischen
Generalkonsulat in Zürich beantragte Ausstellung eines Laissez-Passer (Putni-List)
für den Beschwerdeführer in Belgrad pendent. Erfahrungsgemäss sei die
Ausstellung eines Reisepapieres in den folgenden drei Monaten zu erwarten.
Eine allfällige zwangsweise Ausschaffung ins Heimatland über
Bulgarien/Sofia wäre zurzeit ebenso möglich wie dessen freiwillige
legale Ausreise aus der Schweiz und Wiedereinreise ins Heimatland. Ferner
könne die Fremdenpolizei den Beschwerdeführer bei der Organisation der Rückreise
unterstützen. Gemäss einer am 3. Januar 1995 durchgeführten Befragung
des Beschwerdeführers zu seinen Passbeschaffungsbemühungen und zu seiner
Ausreisewilligkeit habe er sich am 3. August 1994 beim jugoslawischen
Konsulat in Zürich erfolglos gemeldet, was aber trotz Abklärung nicht bestätigt
werden könne.
In seiner Stellungnahme zum Bericht der Fremdenpolizei St. Gallen führt
der Beschwerdeführer aus, er habe alles Zumutbare zur
Ausreisepapierbeschaffung
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