1995 / 14 - 132

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7. a) Im Wiedererwägungsgesuch wird zur Hauptsache vorgebracht, dass der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung der Reisepapiere unternommen habe. Seine persönliche Vorsprache beim jugoslawischen Konsulat in Zürich sei ergebnislos geblieben, weil ihn das Botschaftspersonal, ohne auf sein Anliegen einzugehen, weggeschickt habe. Auch seine Bemühungen beim Bundesamt für Flüchtlinge, weitere Informationen zu erhalten, seien gescheitert. In seiner Verfügung führte das BFF dazu aus, dass die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen infolge Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers bei der Papierbeschaffung am 14. März 1994 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien ein Gesuch um Ausstellung eines "Putni-List" gestellt habe. Dessen Antwort stehe zur Zeit noch aus. Im übrigen müsse, wegen Abklärungen vor Ort, mit längeren Bearbeitungsfristen von Anträgen auf Ausstellung von Ersatzeinreisedokumenten durch die jugoslawischen Vertretungen in der Schweiz gerechnet werden. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, dass der (rest)-jugoslawische Staat eigene Staatsangehörige an der Grenze zurückweise. Das Argument, wonach die langen Bearbeitungsfristen nicht auf unkooperatives Verhalten der jugoslawischen Behörden, sondern auf die langwierigen Abklärungen vor Ort zurückzuführen seien, erscheine vor diesem Hintergrund gesucht.

b) Die ARK hat die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen beauftragt, einen Bericht zu erstellen, welcher über ihre bisherigen Vollzugsversuche, die gegenwärtig praktischen und technischen Möglichkeiten zum Vollzug sowie die bisherigen Anstrengungen und künftigen Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur freiwilligen Heimreise Auskunft zu geben habe. Gemäss diesem Bericht vom 12. Januar 1995 war zu jenem Zeitpunkt die beim jugoslawischen Generalkonsulat in Zürich beantragte Ausstellung eines Laissez-Passer (Putni-List) für den Beschwerdeführer in Belgrad pendent. Erfahrungsgemäss sei die Ausstellung eines Reisepapieres in den folgenden drei Monaten zu erwarten. Eine allfällige zwangsweise Ausschaffung ins Heimatland über Bulgarien/Sofia wäre zurzeit ebenso möglich wie dessen freiwillige legale Ausreise aus der Schweiz und Wiedereinreise ins Heimatland. Ferner könne die Fremdenpolizei den Beschwerdeführer bei der Organisation der Rückreise unterstützen. Gemäss einer am 3. Januar 1995 durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Passbeschaffungsbemühungen und zu seiner Ausreisewilligkeit habe er sich am 3. August 1994 beim jugoslawischen Konsulat in Zürich erfolglos gemeldet, was aber trotz Abklärung nicht bestätigt werden könne.

In seiner Stellungnahme zum Bericht der Fremdenpolizei St. Gallen führt der Beschwerdeführer aus, er habe alles Zumutbare zur Ausreisepapierbeschaffung