| |
|
Sie bezieht sich dabei auch auf das seinerzeitige Urteil der ARK
und erwähnt zusätzlich ihre Vorkehrungen zur Beschaffung der notwendigen
Papiere. Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz mit der Art der
Gesuchsbehandlung und ihrer Begründung des Entscheides weder einen
Ermessensmissbrauch begangen, noch hat sie den Anspruch auf rechtliches
Gehör oder die Begründungspflicht gemäss Artikel 35 VwVG verletzt.
b) Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 1994 entspricht allerdings
insofern nicht den Formvorschriften von Artikel 35 Absatz 1 und 2 VwVG,
als sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Aus diesem (vom BFF in
seiner Vernehmlassung vom 10. März 1995 eingestandenen) Mangel sind dem
Beschwerdeführer jedoch keine Nachteile erwachsen, da er die Verfügung
sach-gerecht anfechten konnte und die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt
entgegengenommen wurde, weshalb der Mangel als geheilt zu betrachten ist.
c) Mit der Eingabe vom 23. Januar 1995 macht der Beschwerdeführer
geltend, die Beamten der Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen seien
befangen, weshalb auf die Befragung durch diese Behörde und ihren Bericht
vom 12. Januar 1995, soweit daraus negative Schlüsse gegen ihn gezogen
werden könnten, nicht abgestellt werden dürfe. Soweit Vorwürfe bezüglich
einer angeblichen Befangenheit der betreffenden Beamten erhoben werden,
ist vorab festzustellen, dass dieser Einwand als Vorwurf der
Voreingenommenheit zu verstehen ist, und dass sich dieser Vorwurf
sinnvollerweise nur auf die Beweiskraft der vom "Leiter
Asylwesen" der Fremdenpolizei gemachten Aussagen über die
Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und seine Freiwilligkeit
zur Ausreise beschränken kann.
Es ist nicht einzusehen, weshalb die betreffenden Beamten als
voreingenommen zu betrachten wären. Der Fremdenpolizei als Vollzugsbehörde
oblag die Aufgabe, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden legalen
Mitteln einen Wegweisungsvollzug vorzunehmen. Allein dieser Aktivitäten
wegen den Schluss der Voreingenommenheit zu ziehen, geht nicht an. Eine
persönliche Aversion dieses oder jenes Beamten gegenüber dem Beschwerdeführer
- wie dies mit der Eingabe vom 23. Januar 1995 suggeriert werden will -
ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beurteilung des Rückreisewillens
und der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers obliegt allein der
ARK; die diesbezügliche Einschätzung durch die Beamten der
Fremdenpolizei wird gleichermassen wie die Äusserungen des Beschwerdeführers
in die Prüfung miteinzubeziehen sein.
|