1995 / 14 - 131

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Sie bezieht sich dabei auch auf das seinerzeitige Urteil der ARK und erwähnt zusätzlich ihre Vorkehrungen zur Beschaffung der notwendigen Papiere. Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz mit der Art der Gesuchsbehandlung und ihrer Begründung des Entscheides weder einen Ermessensmissbrauch begangen, noch hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Begründungspflicht gemäss Artikel 35 VwVG verletzt.

b) Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 1994 entspricht allerdings insofern nicht den Formvorschriften von Artikel 35 Absatz 1 und 2 VwVG, als sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Aus diesem (vom BFF in seiner Vernehmlassung vom 10. März 1995 eingestandenen) Mangel sind dem Beschwerdeführer jedoch keine Nachteile erwachsen, da er die Verfügung sach-gerecht anfechten konnte und die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt entgegengenommen wurde, weshalb der Mangel als geheilt zu betrachten ist.

c) Mit der Eingabe vom 23. Januar 1995 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beamten der Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen seien befangen, weshalb auf die Befragung durch diese Behörde und ihren Bericht vom 12. Januar 1995, soweit daraus negative Schlüsse gegen ihn gezogen werden könnten, nicht abgestellt werden dürfe. Soweit Vorwürfe bezüglich einer angeblichen Befangenheit der betreffenden Beamten erhoben werden, ist vorab festzustellen, dass dieser Einwand als Vorwurf der Voreingenommenheit zu verstehen ist, und dass sich dieser Vorwurf sinnvollerweise nur auf die Beweiskraft der vom "Leiter Asylwesen" der Fremdenpolizei gemachten Aussagen über die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und seine Freiwilligkeit zur Ausreise beschränken kann.

Es ist nicht einzusehen, weshalb die betreffenden Beamten als voreingenommen zu betrachten wären. Der Fremdenpolizei als Vollzugsbehörde oblag die Aufgabe, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden legalen Mitteln einen Wegweisungsvollzug vorzunehmen. Allein dieser Aktivitäten wegen den Schluss der Voreingenommenheit zu ziehen, geht nicht an. Eine persönliche Aversion dieses oder jenes Beamten gegenüber dem Beschwerdeführer - wie dies mit der Eingabe vom 23. Januar 1995 suggeriert werden will - ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beurteilung des Rückreisewillens und der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers obliegt allein der ARK; die diesbezügliche Einschätzung durch die Beamten der Fremdenpolizei wird gleichermassen wie die Äusserungen des Beschwerdeführers in die Prüfung miteinzubeziehen sein.