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b) Als blosser Rechtsbehelf ist das Wiedererwägungsgesuch dann zu
betrachten, wenn die vorgetragenen Gründe der Urheberin der Verfügung
(in casu: BFF) Anlass geben können - aber nicht müssen - auf die frühere
Verfügung zurückzukommen (vgl. F. Gygi, a.a.O., S. 220).
Demgegenüber ist eine Pflicht zur Wiedererwägung einer Verfügung dann
gegeben, wenn "(...) die Umstände sich seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben, namentlich wenn Tatsachen geltend gemacht
werden, vor denen die Rechtsbeständigkeit der früheren Verfügung
weichen muss, sofern sie stichhaltig sind (...)"; in diesen Fällen
ist das Wiedererwägungsgesuch ein einem eigentlichen Rechtsmittel
vergleichbares Rechtsschutzansuchen (vgl. F. Gygi, a.a.O., S. 220). In
Analogie zu den Bestimmungen über die Revision (Art. 66 VwVG; VPB 47 Nr.
14, S. 62; U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 172
f.) wird eine Verfügung dann in Wiedererwägung gezogen, wenn eine gegenüber
dem Tatbestand der ersten Verfügung wesentlich veränderte Sachlage
entstanden ist oder wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
vorgebracht werden, die früher nicht bekannt waren oder nicht geltend
gemacht werden konnten, weil der Gesuchsteller dazu nicht in der Lage war
oder weil dazu keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 109 Ib 251 f.; U.
Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 178). Die neuen Vorbringen müssen zudem
erheblich sein, so dass sie, wären sie bei Erlass der ersten Verfügung
bekannt gewesen, zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen (vgl.
F. Gygi, a.a.O., S. 262 f.). Zu beachten gilt auch, dass die Wiedererwägung
nicht dazu dienen darf, Verwaltungsentscheide fortwährend in Frage zu
stellen oder die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen
zu umgehen (vgl. VPB 51 Nr. 22, S. 144).
6. a) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, das BFF verletze die
Pflicht zur Kenntnisnahme der rechtlich relevanten Parteivorbringen, zur
Prüfung derselben und zur Begründung des Entscheides, womit der Anspruch
auf rechtliches Gehör im Sinne der amtlichen Pflicht zur Kenntnisnahme
der rechtlich relevanten Parteivorbringen verletzt werde. Die Verfügung
des BFF werde somit jeden verfahrensökonomischen Sinnes entleert.
Hauptbegründungspunkt des Wiedererwägungsgesuches sind die erfolglosen
Bemühungen des Beschwerdeführers um die Beschaffung der Reisepapiere.
Diese vergeblichen Anstrengungen werden als neue und im Sinne der
Wiedererwägung als relevante Tatsache bezeichnet. Die Vorinstanz nimmt in
ihrem Entscheid zu diesem Vorbringen in rechtsgenüglicher Weise Stellung.
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