1995 / 14 - 130

previous next

b) Als blosser Rechtsbehelf ist das Wiedererwägungsgesuch dann zu betrachten, wenn die vorgetragenen Gründe der Urheberin der Verfügung (in casu: BFF) Anlass geben können - aber nicht müssen - auf die frühere Verfügung zurückzukommen (vgl. F. Gygi, a.a.O., S. 220).

Demgegenüber ist eine Pflicht zur Wiedererwägung einer Verfügung dann gegeben, wenn "(...) die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, namentlich wenn Tatsachen geltend gemacht werden, vor denen die Rechtsbeständigkeit der früheren Verfügung weichen muss, sofern sie stichhaltig sind (...)"; in diesen Fällen ist das Wiedererwägungsgesuch ein einem eigentlichen Rechtsmittel vergleichbares Rechtsschutzansuchen (vgl. F. Gygi, a.a.O., S. 220). In Analogie zu den Bestimmungen über die Revision (Art. 66 VwVG; VPB 47 Nr. 14, S. 62; U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 172 f.) wird eine Verfügung dann in Wiedererwägung gezogen, wenn eine gegenüber dem Tatbestand der ersten Verfügung wesentlich veränderte Sachlage entstanden ist oder wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die früher nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten, weil der Gesuchsteller dazu nicht in der Lage war oder weil dazu keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 109 Ib 251 f.; U. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 178). Die neuen Vorbringen müssen zudem erheblich sein, so dass sie, wären sie bei Erlass der ersten Verfügung bekannt gewesen, zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen (vgl. F. Gygi, a.a.O., S. 262 f.). Zu beachten gilt auch, dass die Wiedererwägung nicht dazu dienen darf, Verwaltungsentscheide fortwährend in Frage zu stellen oder die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. VPB 51 Nr. 22, S. 144).

6. a) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, das BFF verletze die Pflicht zur Kenntnisnahme der rechtlich relevanten Parteivorbringen, zur Prüfung derselben und zur Begründung des Entscheides, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der amtlichen Pflicht zur Kenntnisnahme der rechtlich relevanten Parteivorbringen verletzt werde. Die Verfügung des BFF werde somit jeden verfahrensökonomischen Sinnes entleert.

Hauptbegründungspunkt des Wiedererwägungsgesuches sind die erfolglosen Bemühungen des Beschwerdeführers um die Beschaffung der Reisepapiere. Diese vergeblichen Anstrengungen werden als neue und im Sinne der Wiedererwägung als relevante Tatsache bezeichnet. Die Vorinstanz nimmt in ihrem Entscheid zu diesem Vorbringen in rechtsgenüglicher Weise Stellung.