1995 / 14 - 129

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ren auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene wesentliche Veränderungen berücksichtigt werden, was an sich zu einer Gutheissung der Beschwerde bezüglich des Nichteintretensentscheides führen müsste.

b) In casu hat die Vorinstanz mit diesem Vorgehen auf Vernehmlassungsstufe aber eine materielle Beurteilung vorgenommen. Die Vorinstanz hätte richtigerweise ihren Entscheid auf Vernehmlassungsstufe formell in Wiedererwägung ziehen sollen. Nachdem sie dies unterlassen, aber gleichzeitig in der Vernehmlassung materiell Stellung genommen hat, rechtfertigt es sich, die Vernehmlassung zufolge ihrer materiellen Beurteilung als Eintretens- und Abweisungsentscheid zu betrachten und im folgenden auch als solchen zu behandeln. Zu dieser nicht zuletzt prozessökonomisch motivierten Betrachtungsweise gelangt man sowohl, wenn man zufolge der materiellen Begründung die Vernehmlassung als wiedererwägungsweise verfügte materielle Abweisung betrachtet (vgl. BGE 116 Ia 441 E. 5b: Nichtübereinstimmung eines Nichteintretensdispositivs mit der materiellen Ablehnungsbegründung führt zur Betrachtung der Verfügung als materielle Entscheidung) wie auch, wenn man die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung als Eventualbegründung interpretiert (vgl. BGE 118 Ib 28 E. 26: Überprüfung eines Entscheides, in dem im Hauptstandpunkt auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, dieses aber zugleich im Eventualstandpunkt geprüft wird). Die Vernehmlassung zusammen mit der angefochtenen Verfügung als materiellen Ablehnungsentscheid zu betrachten, liegt insbesondere auch im Interesse des Beschwerdeführers: Nicht nur das BFF, sondern auch der Beschwerdeführer (Stellungnahme vom 24. März 1995) haben sich zu sämtlichen materiellen Aspekten und Erwägungen äussern können, so dass dem Beschwerdeführer bei diesem Vorgehen kein Nachteil erwächst.

Im folgenden ist somit zu prüfen, ob das Wiederwägungsgesuch zu Recht abgelehnt worden ist.

5. a) Das Wiedererwägungsgesuch ist im Verwaltungsrecht nicht gesetzlich geregelt (mit der Ausnahme, dass die verfügende Behörde gemäss Art. 58 VwVG im Vernehmlassungsverfahren im Fall einer Beschwerde ihren Entscheid wiedererwägungsweise abändern kann). Das Wiedererwägungsgesuch ist blosser Rechtsbehelf, wobei das Bundesgericht einen Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Artikel 4 BV ableitet. Voraussetzung ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides.