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ren auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene
wesentliche Veränderungen berücksichtigt werden, was an sich zu einer
Gutheissung der Beschwerde bezüglich des Nichteintretensentscheides führen
müsste.
b) In casu hat die Vorinstanz mit diesem Vorgehen auf Vernehmlassungsstufe
aber eine materielle Beurteilung vorgenommen. Die Vorinstanz hätte
richtigerweise ihren Entscheid auf Vernehmlassungsstufe formell in
Wiedererwägung ziehen sollen. Nachdem sie dies unterlassen, aber
gleichzeitig in der Vernehmlassung materiell Stellung genommen hat,
rechtfertigt es sich, die Vernehmlassung zufolge ihrer materiellen
Beurteilung als Eintretens- und Abweisungsentscheid zu betrachten und im
folgenden auch als solchen zu behandeln. Zu dieser nicht zuletzt prozessökonomisch
motivierten Betrachtungsweise gelangt man sowohl, wenn man zufolge der
materiellen Begründung die Vernehmlassung als wiedererwägungsweise verfügte
materielle Abweisung betrachtet (vgl. BGE 116 Ia 441 E. 5b: Nichtübereinstimmung
eines Nichteintretensdispositivs mit der materiellen Ablehnungsbegründung
führt zur Betrachtung der Verfügung als materielle Entscheidung) wie
auch, wenn man die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der
Vernehmlassung als Eventualbegründung interpretiert (vgl. BGE 118 Ib 28
E. 26: Überprüfung eines Entscheides, in dem im Hauptstandpunkt auf ein
Rechtsmittel nicht eingetreten, dieses aber zugleich im Eventualstandpunkt
geprüft wird). Die Vernehmlassung zusammen mit der angefochtenen Verfügung
als materiellen Ablehnungsentscheid zu betrachten, liegt insbesondere auch
im Interesse des Beschwerdeführers: Nicht nur das BFF, sondern auch der
Beschwerdeführer (Stellungnahme vom 24. März 1995) haben sich zu sämtlichen
materiellen Aspekten und Erwägungen äussern können, so dass dem
Beschwerdeführer bei diesem Vorgehen kein Nachteil erwächst.
Im folgenden ist somit zu prüfen, ob das Wiederwägungsgesuch zu Recht
abgelehnt worden ist.
5. a) Das Wiedererwägungsgesuch ist im Verwaltungsrecht nicht gesetzlich
geregelt (mit der Ausnahme, dass die verfügende Behörde gemäss Art. 58
VwVG im Vernehmlassungsverfahren im Fall einer Beschwerde ihren Entscheid
wiedererwägungsweise abändern kann). Das Wiedererwägungsgesuch ist
blosser Rechtsbehelf, wobei das Bundesgericht einen Anspruch auf Wiedererwägung
unmittelbar aus Artikel 4 BV ableitet. Voraussetzung ist das Vorliegen
eines rechtskräftigen Entscheides.
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