1995 / 14 - 128

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fügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Eine neue Verfügung an Stelle der aufgehobenen hätte gegebenenfalls die Vorinstanz zu treffen (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 231).

a) Im vorliegenden Fall hat allerdings die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 1995 folgendes verlauten lassen: "Am 28. November 1994 ordnete das Verkehrsministerium in Belgrad weitere Restriktionen für die Einreise seiner eigenen Staatsangehörigen an. Die neuen Richtlinien haben die momentane Rückreise von abgewiesenen Asylbewerbern aus Westeuropa nach Restjugoslawien erheblich erschwert. Ab diesem Zeitpunkt konnte das BFF denn auch lediglich in wenigen Einzelfällen Putni-List für Kosovo-Albaner erwirken. Das BFF geht davon aus, dass seit dem Inkrafttreten der Richtlinien vom 28. November 1994 für abgewiesene Asylbewerber aus Kosovo albanischer Ethnie die selbständige Rückreise zum heutigen Zeitpunkt schwierig ist (...). Die Einreisemöglichkeit für einzelne weggewiesene Asylbewerber nach Jugoslawien hängt heute vielmehr vom guten Willen der Grenzbehörden ab." Die Vorinstanz zieht daraus den Schluss: "Nach der Beschwerdeeinreichung ist mit dem Erlass der Richtlinien vom 28. November 1994 eine neue Situation eingetreten, welche die selbständige Ausreise erheblich erschwert hat. Demnach wäre aus heutiger Sicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (weil seit Erlass der angefochtenen Verfügung wesentlich veränderte Sachlage), dieses indessen abzuweisen. Dies weil mit Kreisschreiben vom 18. Januar 1995 die Ausreisefrist für den Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 1995 erstreckt wurde, demnach heute kein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung zur Diskussion steht und somit auch kein Raum für die Anordnung einer Ersatzmassnahme besteht."

Diese Einschätzung der Vorinstanz trifft auch nach Meinung der ARK offen-sichtlich zu. Die zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verpflichtende Veränderung der Sachlage besteht insbesondere in den neuen Richtlinien des rest-jugoslawischen Verkehrsministeriums in Belgrad vom November 1994, welche massive Restriktionen für die Wiedereinreise abgewiesener Asylbewerber aus Westeuropa einführten. Während die Möglichkeit von Rückschaffungen schon während des Sommers 1994 schleichend erschwert wurde und die Zahl erwirkter Rückreisepapiere (Putni-List) und gelungener Rückschaffungen immer kleiner wurde, ist diese konkrete Massnahme der restjugoslawischen Behörden, die eine wesentliche Veränderung darstellt, nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgt. Sie stellt folglich die damalige Richtigkeit des Nichteintretens nicht in Frage, jedoch können im Beschwerdeverfah-