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fügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Eine neue Verfügung an Stelle der
aufgehobenen hätte gegebenenfalls die Vorinstanz zu treffen (vgl. F. Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 231).
a) Im vorliegenden Fall hat allerdings die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 10. März 1995 folgendes verlauten lassen: "Am 28.
November 1994 ordnete das Verkehrsministerium in Belgrad weitere
Restriktionen für die Einreise seiner eigenen Staatsangehörigen an. Die
neuen Richtlinien haben die momentane Rückreise von abgewiesenen
Asylbewerbern aus Westeuropa nach Restjugoslawien erheblich erschwert. Ab
diesem Zeitpunkt konnte das BFF denn auch lediglich in wenigen Einzelfällen
Putni-List für Kosovo-Albaner erwirken. Das BFF geht davon aus, dass seit
dem Inkrafttreten der Richtlinien vom 28. November 1994 für abgewiesene
Asylbewerber aus Kosovo albanischer Ethnie die selbständige Rückreise
zum heutigen Zeitpunkt schwierig ist (...). Die Einreisemöglichkeit für
einzelne weggewiesene Asylbewerber nach Jugoslawien hängt heute vielmehr
vom guten Willen der Grenzbehörden ab." Die Vorinstanz zieht daraus
den Schluss: "Nach der Beschwerdeeinreichung ist mit dem Erlass der
Richtlinien vom 28. November 1994 eine neue Situation eingetreten, welche
die selbständige Ausreise erheblich erschwert hat. Demnach wäre aus
heutiger Sicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (weil seit
Erlass der angefochtenen Verfügung wesentlich veränderte Sachlage),
dieses indessen abzuweisen. Dies weil mit Kreisschreiben vom 18. Januar
1995 die Ausreisefrist für den Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 1995
erstreckt wurde, demnach heute kein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung
zur Diskussion steht und somit auch kein Raum für die Anordnung einer
Ersatzmassnahme besteht."
Diese Einschätzung der Vorinstanz trifft auch nach Meinung der ARK
offen-sichtlich zu. Die zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch
verpflichtende Veränderung der Sachlage besteht insbesondere in den neuen
Richtlinien des rest-jugoslawischen Verkehrsministeriums in Belgrad vom
November 1994, welche massive Restriktionen für die Wiedereinreise
abgewiesener Asylbewerber aus Westeuropa einführten. Während die Möglichkeit
von Rückschaffungen schon während des Sommers 1994 schleichend erschwert
wurde und die Zahl erwirkter Rückreisepapiere (Putni-List) und gelungener
Rückschaffungen immer kleiner wurde, ist diese konkrete Massnahme der
restjugoslawischen Behörden, die eine wesentliche Veränderung darstellt,
nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgt. Sie stellt folglich die
damalige Richtigkeit des Nichteintretens nicht in Frage, jedoch können im
Beschwerdeverfah-
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