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die mit der Überprüfung der heutigen Staatsangehörigkeit der
Betroffenen verbundenen Abklärungen vor Ort.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 28. November 1994 die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdegegner sei
anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Der Vollzug der
Wegweisung sei auszusetzen. Die Begründung folgt im wesentlichen
derjenigen des Wiedererwägungsgesuchs vom 13. Oktober 1994. Ergänzend
wird ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletze, indem die Vorinstanz sich weigere, den
geschuldeten Entscheid betreffend Eintreten und Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu fällen.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 1994 wurde das Gesuch um
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, soweit darauf einzutreten war,
abgewiesen. Gleichzeitig wurde bei der Fremdenpolizei des Kantons St.
Gallen ein Bericht über die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
eingeholt.
Das BFF stellte in seiner Vernehmlassung vom 10. März 1995 den Antrag auf
Sistierung des Beschwerdeverfahrens, eventualiter Abweisung der
Beschwerde. Im gleichen Schreiben konstatierte es allerdings, das heute
auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten wäre und begründet materiell,
weshalb diesfalls das Gesuch abzuweisen wäre.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
3. - Von einer in der Vernehmlassung vom 10. März 1995 durch das BFF
beantragten Sistierung ist abzusehen. Es besteht kein Anlass, die weitere
Entwicklung abzuwarten. Eine Beschwerde ist so zu entscheiden, wie sich
die Sachlage zur Zeit ergibt.
4. - Die ARK beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist
(vgl. EMARK 1993 Nr. 36, S. 250 f. mit weiteren Hinweisen; EMARK 1994 Nr.
23, S. 168). Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist
somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Ver-
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