1995 / 14 - 127

previous next

die mit der Überprüfung der heutigen Staatsangehörigkeit der Betroffenen verbundenen Abklärungen vor Ort.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 28. November 1994 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Die Begründung folgt im wesentlichen derjenigen des Wiedererwägungsgesuchs vom 13. Oktober 1994. Ergänzend wird ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, indem die Vorinstanz sich weigere, den geschuldeten Entscheid betreffend Eintreten und Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu fällen.

Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 1994 wurde das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. Gleichzeitig wurde bei der Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen ein Bericht über die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs eingeholt.

Das BFF stellte in seiner Vernehmlassung vom 10. März 1995 den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Im gleichen Schreiben konstatierte es allerdings, das heute auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten wäre und begründet materiell, weshalb diesfalls das Gesuch abzuweisen wäre.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.


Aus den Erwägungen:

3. - Von einer in der Vernehmlassung vom 10. März 1995 durch das BFF beantragten Sistierung ist abzusehen. Es besteht kein Anlass, die weitere Entwicklung abzuwarten. Eine Beschwerde ist so zu entscheiden, wie sich die Sachlage zur Zeit ergibt.

4. - Die ARK beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 36, S. 250 f. mit weiteren Hinweisen; EMARK 1994 Nr. 23, S. 168). Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Ver-