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Aktenmässig belegt beziehungsweise geltend gemacht wurden die
folgenden Vorbereitungshandlungen für die Ausreise oder Ausschaffung:
Fristansetzung durch die Fremdenpolizei am 16. Februar 1994 zur
Beschaffung eines Reisepapieres per 6. März 1994; Besprechung bei der
Fremdenpolizei mit dem Beschwerdeführer am 14. März 1994 [auf Vorladung]
bezüglich Ausreisepläne; schriftliches Gesuch der Fremdenpolizei beim
jugoslawischen Generalkonsulat in Zürich um Ausstellung eines "Putni-List"
(Rückreisepapier) am 14. März 1994, unter Beilage einer
Passverlustanzeige; Ansetzung der Ausreisefrist per 15. Mai 1994 mit
Arbeitsbewilligung bis zum gleichen Tag; Ausreise nach Deutschland mit gefälschter
Identitätskarte am 22. Mai 1994; Rückübernahme durch die Schweizer Behörden
am 1. Juli 1994; Ausschaffungshaft vom 1. bis 26. Juli 1994; neue
Ausreisefrist bis 31. Juli 1994; angebliche Vorsprache des Beschwerdeführers
in Begleitung eines Zeugen beim jugoslawischen Generalkonsulat am 3.
August 1994, ohne in das Haus eingelassen worden zu sein [Wartezeit auf
der Strasse angeblich von 09.00 bis 15.30 Uhr]; angeblich wiederholte
Telefongespräche des Beschwerdeführers mit seinem Cousin A.H. in Kosovo
zwecks Erhalts eines Passes; angebliches Vorsprechen und Passbeantragen
von A.H. auf dem Passbüro in Prishtina; Aktennotizen der Fremdenpolizei
über telefonische Rückfragen beim Generalkonsulat am 29. Juni 1994, 11.,
19. und 26. Juli 1994 sowie 9. Januar 1995; schriftliche Nachfrage der
Fremdenpolizei beim Generalkonsulat vom 17. August 1994. Der Beschwerdeführer
stellte sich auf den Standpunkt, angesichts dieser Umstände sei, da auch
die Fremdenpolizei jede weitere Bemühung zur Beschaffung von
Reisepapieren als aussichtslos erachte, die Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges somit erwiesen.
Am 26. Oktober 1994 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es
darauf eintrat, und stellte fest, dass die Verfügung vom 27. August 1993
sowie das Urteil der ARK vom 8. Februar 1994 rechtskräftig und
vollziehbar seien. Zur Begründung führte das BFF im wesentlichen aus,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich um die
Beschaffung der notwendigen Reisepapiere zu kümmern. Infolge der
fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Papierbeschaffung habe
die Fremdenpolizei St. Gallen beim Generalkonsulat der Bundesrepublik
Jugoslawien ein Gesuch um Ausstellung eines "Putni-List"
gestellt. Die Antwort darauf stehe zur Zeit noch aus. Zudem müsse mit längeren
Bearbeitungsfristen von Anträgen auf Ausstellung von
Ersatzreisedokumenten durch die jugoslawischen Vertretungen in der Schweiz
gerechnet werden. Diese Verzögerungen seien jedoch nicht auf ein
unkooperatives Verhalten dieser Vertretungen zurückzuführen, sondern auf
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