1995 / 14 - 126

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Aktenmässig belegt beziehungsweise geltend gemacht wurden die folgenden Vorbereitungshandlungen für die Ausreise oder Ausschaffung: Fristansetzung durch die Fremdenpolizei am 16. Februar 1994 zur Beschaffung eines Reisepapieres per 6. März 1994; Besprechung bei der Fremdenpolizei mit dem Beschwerdeführer am 14. März 1994 [auf Vorladung] bezüglich Ausreisepläne; schriftliches Gesuch der Fremdenpolizei beim jugoslawischen Generalkonsulat in Zürich um Ausstellung eines "Putni-List" (Rückreisepapier) am 14. März 1994, unter Beilage einer Passverlustanzeige; Ansetzung der Ausreisefrist per 15. Mai 1994 mit Arbeitsbewilligung bis zum gleichen Tag; Ausreise nach Deutschland mit gefälschter Identitätskarte am 22. Mai 1994; Rückübernahme durch die Schweizer Behörden am 1. Juli 1994; Ausschaffungshaft vom 1. bis 26. Juli 1994; neue Ausreisefrist bis 31. Juli 1994; angebliche Vorsprache des Beschwerdeführers in Begleitung eines Zeugen beim jugoslawischen Generalkonsulat am 3. August 1994, ohne in das Haus eingelassen worden zu sein [Wartezeit auf der Strasse angeblich von 09.00 bis 15.30 Uhr]; angeblich wiederholte Telefongespräche des Beschwerdeführers mit seinem Cousin A.H. in Kosovo zwecks Erhalts eines Passes; angebliches Vorsprechen und Passbeantragen von A.H. auf dem Passbüro in Prishtina; Aktennotizen der Fremdenpolizei über telefonische Rückfragen beim Generalkonsulat am 29. Juni 1994, 11., 19. und 26. Juli 1994 sowie 9. Januar 1995; schriftliche Nachfrage der Fremdenpolizei beim Generalkonsulat vom 17. August 1994. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, angesichts dieser Umstände sei, da auch die Fremdenpolizei jede weitere Bemühung zur Beschaffung von Reisepapieren als aussichtslos erachte, die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges somit erwiesen.

Am 26. Oktober 1994 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und stellte fest, dass die Verfügung vom 27. August 1993 sowie das Urteil der ARK vom 8. Februar 1994 rechtskräftig und vollziehbar seien. Zur Begründung führte das BFF im wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich um die Beschaffung der notwendigen Reisepapiere zu kümmern. Infolge der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Papierbeschaffung habe die Fremdenpolizei St. Gallen beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien ein Gesuch um Ausstellung eines "Putni-List" gestellt. Die Antwort darauf stehe zur Zeit noch aus. Zudem müsse mit längeren Bearbeitungsfristen von Anträgen auf Ausstellung von Ersatzreisedokumenten durch die jugoslawischen Vertretungen in der Schweiz gerechnet werden. Diese Verzögerungen seien jedoch nicht auf ein unkooperatives Verhalten dieser Vertretungen zurückzuführen, sondern auf