1995 / 11 - 106

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Es ist im folgenden zu prüfen, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 10 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 300.-- vorliegend die Anwendbarkeit von Artikel 14a Abs. 6 ANAG rechtfertigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der weggewiesene Ausländer "die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat." Die Vorinstanz erachtet gemäss den Erwägungen in ihrer Verfügung die Tatsache der Verurteilung als den genannten Anforderungen genügend, ohne diese Schlussfolgerung jedoch näher zu begründen. Eine gefestigte Praxis der ARK zur vorliegend zu prüfenden Frage besteht bis anhin nicht; die Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990 äussert sich zu dieser Bestimmung nicht näher. Vorweg lässt sich sagen, dass die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht auf eine Gefährdung oder schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lässt: Nicht unbedeutende Anhaltspunkte zur Beantwortung dieser Frage können auch die Schwere der Tat oder die Wiederholung einer Deliktsbegehung abgeben. Der bedingte Strafvollzug wird gerade dann gewährt, "wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten..." (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Dem Verurteilten wird somit unabhängig von der Schwere der begangenen Straftat eine günstige Resozialisierungsprognose eingeräumt. Das Bestehen einer solchen lässt nun in der Regel nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Obgenanntes, für die Beurteilung der zu prüfenden Frage hauptsächliches Kriterium der bedingten oder un-bedingten Verurteilung ist ferner in zwei Richtungen zu relativieren: So können selbst bei einer bedingten Verurteilung im Einzelfall das besonders hohe Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, die Anwendbarkeit von Artikel 14a Ab-satz 6 ANAG rechtfertigen. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige beträgt das Strafmass für das Vergehen, für welches der Beschwerdeführer verurteilt wurde, Gefängnis (bis zu drei Jahren) oder Busse bis zu Fr. 100'000.--. In Anbetracht dieses Strafrahmens wird klar, dass die zuständige Strafbehörde die Verfehlung des Beschwerdeführers eher als gering eingeschätzt hat. In diese Überlegungen sind vorliegend auch weitere Elemente miteinzubeziehen: Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahre 1989 teilweise und seit dem Jahre 1991 ständig in der Schweiz auf. Er hat, soweit aus den Akten ersichtlich, abgesehen vom aktenkundigen Vorfall zu keinen Klagen Anlass gegeben. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass er die Waffe zu einem anderen als dem von ihm genannten Zweck (Selbstschutz bei einem Besuch der Verwandten in Bosnien) erworben hat. Dass er seit sei-