1995 / 11 - 105

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konkrete Gefährdung oder Verfolgung dargetan, welche über die generelle gegenwärtige Unsicherheit in seinem Heimatstaat hinausginge.)

6. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass das BFF nicht ausgeführt habe, inwiefern sein Vergehen unter die Bestimmung von Artikel 14a Absatz 6 ANAG falle. In diesem Sinne sei die Begründung ungenügend, da die anwendende Behörde einen weiten Ermessensspielraum habe. (...) Bei der Anwendung von Artikel 14a Absatz 6 ANAG sei auch zu berücksichtigen, dass die Strafbehörde für ihn eine günstige Prognose gestellt habe. Diese Prognose werde durch seinen früheren Arbeitgeber bestätigt. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung sei umso weniger gewichtig, je unwahrscheinlicher ein Rückfall erscheine.

b) Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Artikel 14a Absatz 4 ANAG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (BBl 1990 II 668).

Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt in der Gemeinde V. in Bosnien-Herzegowina. Der Bundesrat hielt in seinem Beschluss vom 21. April 1993 fest, dass eine Rückkehr von Menschen nach Bosnien-Herzegowina "angesichts des Krieges in ihrer Heimat auf absehbare Zeit nicht zumutbar" sei. Gestützt auf Artikel 14a Absatz 5 ANAG, der ihn dazu ermächtigt - nach Konsultation mit dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und unter Berücksichtigung der Praxis anderer Staaten - zu bestimmen, welche Gruppen von Gesuchstellern nach welchen Kriterien vorläufig aufgenommen werden können, hat der Bundesrat gleichentags die "vorläufige Aufnahme bestimmter Personengruppen aus dem ehemaligen Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina" - darunter insbesondere Asylbewerber, die die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen - beschlossen.

c) Gemäss Artikel 14a Absatz 6 ANAG findet die Bestimmung in Artikel 14a Absatz 4 keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat.

(...)